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Es ist zu erwägen, ob feststehende Messen und Märkte aufzuheben undVeranstaltungen, welche ein gefährliches Zusammenströmen von Menschen zurFolge haben, zu verbieten sind.
Es ist zu prüfen, ob die vorhandenen Krankenanstalten, sowie der Be-stand an Aerzten den Bedürfnissen im Falle des Ausbruchs der Epidemie ent-sprechen, und das Erforderliche zu veranlassen.
Wegen Entsendung von Aerzten in unvermögende Bezirke für den Falldes Ausbruchs der Krankheit würde ich etwaigen Anträgen entgegensehen.
In grösseren Städten ist auf die Errichtung öffentlicher Desinfektions-anstalten, in welchen die Anwendung heisser Wasserdämpfe als Desinfektions-mittel erfolgen kann, hinzuwirken.
6. Falls die Cholera in Ihrem Verwaltungsbezirke ausbrechen sollte,werden die Berichte über Ausbruch und Verlauf der Krankheit in Gemässheitdes Erlasses vom 25. April 1879, M. 2547, an mich zu erstatten sein.
Um der Verschleppung der Krankheit innerhalb des Bezirkes von Ortzu Ort thunlichst entgegenzutreten, ist zu verhindern, dass Schulkinder, welcheausserhalb des Schulortes wohnen, so lange in dem letzteren die Cholera herrscht,die Schule besuchen.
Desgleichen müssen Schulkinder, in deren Wohnort die Cholera herrscht,vom Besuch der Schule in einem noch cholerafreien Orte ausgeschlossen werden.
Erforderlichenfalls sind Schulen in den von der Cholera ergriffenen Ortenzu schliessen.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die gleiche Vorsicht bei dem Konfir-mandenunterricht beobachtet wird.
7. In den von der Cholera ergriffenen Orten sind folgende Vorschriftenzu beachten:
Die Ortspolizeibehörde hat auf Grund der eingegangenen Anmeldungenvon Cholera-Erkrankungen und der Feststellung über Cholera-Todesfälle nebenden ihr sonst hierüber obliegenden Berichten Zusammenstellungen nach demanliegenden Schema fortdauernd anzufertigen.
Die ersten Cholerakranken sind entweder in ihren Wohnungen selbst zuisoliren, oder nach einer Krankenanstalt überzuführen.
Auf das letztere ist namentlich hinzuwirken bei Kranken, welche sich inungünstigen häuslichen Verhältnissen befinden.
Unter Umständen kann es sich empfehlen, den Kranken in der Wohnungzu belassen und die Gesunden aus derselben fortzuschaffen. Zur Unterbringungder Letzteren eignen sich am besten disponible Gebäude auf frei und hoch ge-legenen Plätzen, namentlich an solchen Stellen, von denen etwa bekannt ist,dass sie in früheren Epidemien von der Seuche verschont geblieben sind.
Für den Transport der Kranken sind dem öffentlichen Verkehr dienendeFuhrwerke (Droschken etc.) nicht zu benutzen. Hat eine solche Benutzungtrotzdem stattgefunden, so ist das Gefährt vor weiterem Gebrauch zu desinfiziren.
Leichen der an Cholera Gestorbenen sind thunlichst bald aus der Be-hausung zu entfernen, namentlich dann, wenn für die Aufstellung der Leicheein gesonderter Raum nicht vorhanden ist.
Für Einrichtung von Leichenhäusern ist Sorge zu tragen, die Ausstellungder Leichen vor dem Begräbniss zu untersagen, das Leichengefolge möglichstzu beschränken und dessen Eintritt in die Sterbewohnung zu verbieten. DieBeerdigung ist unter Abkürzung der für gewöhnliche Zeiten vorgeschriebenenFristen thunlichst zu beschleunigen.
Für Ortschaften, welche keinen eigenen Begräbnissplatz besitzen, ist er-forderlichenfalls ein solcher einzurichten.
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