Druckschrift 
Uebersicht der von der Königlichen Regierung zu Düsseldorf über das Medizinal- u. öffentliche Sanitätswesen erlassenen Verordnungen
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

— 19 —

zehn Tage öffentlich auszulegen, nachdem die Zeit und der Ort der Auslegungvorher öffentlich bekannt gemacht sind.

Einwendungen gegen die Liste sind unter Beifügung der erforderlichenBescheinigungen innerhalb 14 Tagen nach beendigter Auslegung der Liste beidem Vorstande der Aerztekammer — das erste Mal bei dem Regierungs-präsidenten — anzubringen. Gegen die hierauf ergehende Entscheidung findetinnerhalb 14 Tagen Beschwerde an den Oberpräsidenten statt, welcher end-gültig entscheidet.

§ 7. Zu wählen sind für jede Aerztekammer auf je fünfzig Wahlberech-tigte ein Mitglied und ein Stellvertreter; mindestens aber je zwölf Mitgliederund Stellvertreter. Wie viele Mitglieder und Stellvertreter hiernach auf jedenWahlbezirk entfallen, wird von dem Oberpräsidenten auf Einreichung der Listeder Wahlberechtigten bestimmt und ist bei Veröffentlichung des Wahlterminsbekannt zu machen.

Die Festsetzung und Ausschreibung des Wahltermins geschieht durch denVorstand der Aerztekammer, das erste Mal durch den Regierungspräsidenten.Die Wahl erfolgt schriftlich durch Einsendung des Stimmzettels an den Vor-stand der Aerztekammer, das erste Mal durch Einsendung an den Regierungs-präsidenten. Jeder Stimmzettel muss Namen, Stand und Wohnort des Wählenden,der von ihm gewählten Mitglieder und der von ihm gewählten Stellvertreterenthalten und rechtzeitig bis zu dem bekannt gemachten Endtermin (Wahl-termin) eingereicht werden.

Ungültig sind:

1. Stimmzettel, welche die Person des Wählenden nicht erkennen lassen,oder von einer nicht wahlberechtigten Person ausgestellt sind,

2. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten,

3. Stimmzettel, auf welchen mehr Namen als zu wählende Personen ver-zeichnet sind,

4. Stimmzettel, welche einen Protest oder Vorbehalt enthalten,

5. Stimmzettel, insoweit dieselben die Person des Gewählten nicht unzweifel-haft erkennen lassen, oder den Namen einer nicht wählbaren Person be-zeichnen, oder der Angabe entbehren, ob der Betreffende als Mitglied oderals Stellvertreter gewählt worden ist.

Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen.Bei Stimmengleichheit entscheidet erforderlichenfalls das Loos. Das Ergebnissder Wahl ist das erste Mal von dem Regierungspräsidenten, demnächst vondem Vorstande der Aerztekammer innerhalb 8 Tagen nach Ablauf des Wahl-termins festzustellen und den Gewählten bezüglich der auf sie gefallenen Wahlmit der Aufforderung bekannt zu geben, sich über die Annahme oder Ablehnunginnerhalb 8 Tagen zu erklären.

Wer diese Erklärung nicht abgiebt, wird als ablehnend betrachtet undtritt an seine Stelle derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhaltenhat. Das Ergebniss der Wahl ist den Oberpräsidenten anzuzeigen, welcherdasselbe für den ganzen Bezirk der Aerztekammer bekannt macht. Jede Wahlverliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Aufhören einer derfür die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen.

Der Vorstand der Aerztekammer hat darüber zu befinden, ob einer dieserEälle eingetreten ist.

Eine Ersatzwahl ist nur dann anzuordnen, wenn einschliesslich der fürdie Ausgeschiedenen einberufenen Stellvertreter die Zahl der Mitglieder derAerztekammer weniger als zwölf beträgt.

2*