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A. Schulte, Adel und deutsche Kirche im Mittelalter.
dürfen nur Ministerialen des heiligen Petrus dienen". Ausanderm Grunde scheidet das Hofrecht Burchards von Wormsaus; denn, wie man sehen wird, ist dem ersten Teile entgegen-gesetzt der zweite: wenn der Bischof den Fiscalinen nicht zuden Hofämtern verwenden will, steht ihm nach Erfüllung be-stimmter Bedingungen der Abzug frei 1 ). Wohl zu beachtenist, dass den drei genannten Hofämtern der ministerialis gleich-gestellt wird.
Hätte Wittich recht, so müsste die Zahl der Ministerialensehr niedrig sein. Ahrens hat aus Werden die Zahlen heran-gezogen, wo schon um 1050 mindestens 11 Ministerialen vor-handen waren 2 ).
Wittich findet als die Hauptquelle für die Massen derDienstmannen die altfreien Geschlechter, die sich an den ausniederer Hörigkeit entstiegenen Grundstock angeschlossen hätten.„Sie sind äusserer Vorteile halber in das Dienstverhältnis ein-getreten und sie haben der Ministerialität ihren wahren Inhaltund ihre spätere Bedeutung gegeben" 3 ). Bei dieser Fragehandelt es sich um das Ausmass des Uebertrittes altfreierGeschlechter in die Ministerialität. Seit den Untersuchungenvon Zallingers 4 ) wissen wir, dass in Ostfalen sich vielfach einsolcher Uebertritt vollzog, doch schränkte Zallinger sich aufdie Fälle ein, wo entweder direkt urkundlich der Beweis er-bracht oder durch die Gleichheit der Vornamen oder des Be-sitzes eine hohe Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann. Esist auch immer in Anschlag zu bringen, dass eine Missheirat
: ) „Lex erit: si episcopus fiscalem hominem ad servitium suumassumere voluerit, ut ad aliud servitium eum ponere non debeat nisi adcamerarium aut ad pincernam vel ad infertorem vel ad agasonem velad ministerialem, et si eum ad tale servitium facere noluerit, qua-tuor denarios persolvat ad regale servitium et 6 ad expeditionem et triainiussa placita querat in anno et serviat cuicumque voluerit."
2 ) Ahrens a. a. 0. S. 34.
3 ) S. 73.
4 ) Die Schöffenbarfreien des Sachsenspiels 1888.