XII.
Der Westfälische Friedet
Verschiedene Auffassungen. — Klärung. — Territorien im Elsaß. — ErsteVerhandlungen. — Kaiserliche und französische Politik. — Präliminar-vertrag. — Wie drei Artikel. — Ihr Sinn. — Weitere Verhandlungen. —Bemühungen der Neichsstände. — Definitiver Abschluß. — FranzösischeAuffassung der Rechte beim Abschluß in den beiden nächsten Jahrzehnten. —Bedeutung des von Frankreich Erreichten. — Die Lage des DeutschenNeiches. — Französische Gelehrte entstellen den Sinn. Yves Guyot unddie preußische Königskrone.
^^ie Bestimmungen des Westfälischen Friedens über die Er-"^»^ Werbungen Frankreichs bilden bis heute den Gegenstand eineslebhaften Streites, und die letzte, in allen wichtigen Punkten dieSache entscheidende Studie Alfred Overmanns hat sich in Frank-reich noch keineswegs völlig durchgesetzt. ^
Fast die gesamte französische Geschichtschreibung verteidigtebis in die neueste Zeit den Satz, durch die §§ 72—93 des Ver-trags von Münster sei schon 1648 das ganze Elsaß im geo-graphischen Sinne an Frankreich abgetreten worden, bis auf dasletzte Haus, das südlich der Lauterlinie zu finden sei. Nicht minderentschieden wurde von den meisten deutschen Geschichtsforschern,mit dem alten Pütter an der Spitze, die entgegengesetzte Auf-fassung vertreten. Nach ihnen umfaßten die Abtretungen lediglichdie in direktem österreichischen Besitze sich befindenden elsäsfischenGebiete, also etwa nur ein Drittel des ganzen Landes, sowie die mitder Landvogtei verbundenen Rechte. Beide Meinungen sahen dieFriedensartikel für klar und unzweideutig an. Gerade das aberbestreitet die dritte vermittelnde Gruppe, als deren Vertreter inTeutschland hauptsächlich Nanke, Käußer und Erdmannsdörfferzu nennen sind, während ihr auf französischer Seite Neuß^ zuneigt.
^ Diesem Kapitel liegt die Seminararbeit eines älteren in Vonnstudierenden Gelehrten zugrunde.
« Wie Abtretung des Elsaß an Frankreich im Westfälischen Frieden1905 (Sonderabdruck aus der Zeitschrift f. d. Gesch. des Oberrheins, N.F.,19 und 20).
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