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3 (1923)
Entstehung
Seite
487
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Nr. 135137. 14411507 Regierer. Ankenreute. Königliche Anleihe 487

dem Knaben 2567 fl (= der Hälfte), Andreas von Nidegg gehört vonseiner Frauen wegen auch 2567 fl. Er soll von seinem Teile dem Knabenüberschreiben 7847 2 fl 10 yS 8 hl., davon 735 fl wegen Haus und Hausrat.Der Knabe wird also in der Gesellschaft haben 33017 2 fl, der Stiefvater1772 1 /, A 10 ß %.

[1518.] Item mer bas in der gesellschaft, so verfallen ustuot, so derpfrund die 200 fl 12 ß 6 ,3) von der gantzen baren somm der 981 fl 8 ß7 3} genomen, sind denocht 780 fl 8 ß 6 ^.

Item so haben si noch untailt in der gesellschaft, so zu gewinn undverlust da ligt, tuot 491 fl. [Bezieht sich auf vier Ankenreute.]

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137. König Maximilian an die Stadt Memmingen über ein An-

lehen bei den Handelsgesellschaften mit Beilage an diese selbst.

Innsbruck, 1507 September 8.

Memminger Stadtarchiv. Schublade 1, Fase. 1. Pap. Original. Die Beilage A inAbschuß, Beilage B fehlt.

[König Max befiehlt Bürgerin, und Eat zu Memmingen. Wirhaben vormals die Gesellschaften von Kauf- und hantierendenLeuten, so bei Euch wohnen, um ein Anlehen zu unsern und desEeiches obliegenden Geschäften ersucht, wie solches durch dieStände des Eeiches auf dem Tage zuOonstanz erkannt ist, das sieuns aber abgeschlagen haben. Wir haben ihnen deswegen vonneuem geschrieben, wie Copey a zeigt. Wir begehren ernstlich vonEuch, daß Ihr die Kaufleute von allen Gesellschaften warnen wollt,daß sie uns mit dem berührten Anlehen zustatten kommen. Dennwenn das nicht geschieht, werden wir Mandate allenthalben in dashl. Eeich ausgehen lassen, wie Copey b.

Copey A. 1507 Sept. 7. Max den Gesellschaften von Kauf- undhantierenden Leuten zu Augsburg, Nürnberg, Memmingenund Eavensburg. Wiewohl wir eine Summe Gelds von Euchbegehrt, uns die eine Zeitlang auf genügsame Versicherung undein ziemlichen Zins zu leihen, so habt Ihr uns doch solches ab-geschlagen. Da wir das Geld gebrauchen und von des EeichesStänden zugestanden worden ist es zur Leihe zu erfordern, ausUrsachen, das] Ir Ewrn nutz von ewrn kaufmanns henndlnvon des reichs verwandten empfahet und sonnst als geselschafftnkain mit leiden mit dem reich traget. [Demnach empfehlen wirEuch . . . ernstlich gebietend und wollen, daß Ihr uns mitsolchem Anlehen, soviel auf Eure jede Gesellschaft geschlagenist, zu Hilf und Statten kommet und solches nicht abschlagetnoch verziehet, damit wir nicht geursacht werden mit Meder-legung Eurer Kaufmannshändel und andern Strafen wider Euchzu handeln. Wir verlangen von jeder Gesellschaft Antwort durcheigenen Boten.]

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