288Vierzehntesger sondern den förmlichen Ankläger abgege-ben habe. Est enim accusatio legitima co-ram competente judice criminis per libel-lum rite formatum à persona habili ad poe-nam publicam facta delatio, & executio-BOEHMER in Elem. Jurispr. crimin. Sect. 1.Cap. 4. §. 78.Diesen Satz machet auch im mindesten nichtwanken, daß die von dem Landdechantengebene Klagschrift denen Inquisiten ebenwenig, als die von denen Inquisiten überbenen Schriften dem Landdechanten vonRichter, und Gerichtswegen mitgetheiletden seyen, allermassen der Landdechamverhandelte eingesehen, die von denen;siten übergebenen Schriften mit eigenemausgelöset, dieselben wiederleget, denbeweis zu führen getrachtet, wider diesiten ordentlich rubriciret, einen förm-Schlus abgefasset, und gar einen Correten gebetten, mithin sich mit aller Gewaltgetrungen, des Anklägers Amt in allen,jeden Stücken völlig versehen, und durchselbst dasjenige doppelt ersetzet hat, wasSeiten des Richters abgegangen ist.§. 26.Hat der Landdechant also den Anklägernichtgegeben, dahingegen seine AnklageBeweibwiesen, vielmehr durch seine eigenethümer
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