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An die Nationalversammlung in Berlin
Entstehung
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An die Nationalversammlung in Berlin.

Wer von den Abgeordneten D'Gster, Borchardt und Kyll in die Sitzung der Nationalversammlung zu Berlin am 29,September eingebrachte Antrag

auf Mißbilligung des am 26. September über unsere Stadt von der Kommandanturverhängten Belagerungszustandes"

hat eine Adresse hiesiger Bürger vom 2. dieses Monates hervorgerufen, wie man eine solche von freien Männern kanm möglichhalten sollte. Die unterzeichneten Bewohner Kölns verwahren sich entschieden gegen die in derselben vertretenen Gesinnungenund weisen dieselbe in vollem Maße von sich ab. Nicht ist es der gesetzlose Instand, der seit Monaten in immer steigenderWeise und von keiner Behörde behindert, eine kaum geahnte Höhe erreichte, welchem die Unterzeichneten das Wort sprechen:wir bekämpfen offen und ehrlich, und unbekümmert um das Urtheil der Parteileidcnschaft Jeden, der Recht und Gesetz nichtachtet, weil wir dafür halten, daß beides die Grundpfeiler bilden, auf welchen jeder geordnete Staat und jedes Völkerglückruhen muß. Allein gerade deshalb treten wir einem mitten im Frieden angeordneten KricgSzustandc, als einer Maßregelentgegen, welche weder durch Gesetz, noch durch die Zustände unserer Stadt gerechtfertigt war. Der Frühling dieses Jahresbrachte in schneller Folge die Gesetze über freie Presse und freies Vcrsammlungsrccht, die Gewährleistung der Nechte freierStaatsbürger. Der Schutz vor Uebcrschreitungen derselben ist durch Strafgesetze gesichert. Der ausgesprochene Belagerungs-zustand trug die Suspendirung der Preßfrciheit und das Verbot der Versammlungen in sich. Kcins der beiden Gesetze bekleidetdie Militärbehörde mit dieser Ausnahmebcfugniß, und vergebens sieht man sich nach einem andern in Rechtskraft fortbestehendenGesetze in dieser Beziehung um. Das Napoleon'schc Dekret steht, wenn überhaupt jemals für die Rheinprovinz verbindlich, mitden im April gewährleisteten Rechten des Volkes in Widerspruch, und läßt sich nicht mit denselben vereinigen, die PreußischeInstruktion war hier nicht publizirt und hat in den Rhcinlandcn nie Gesetzeskraft erhalten. Der Belagerungszustand vereinigtwährend seiner Dauer in der Hand der Militärbehörde die richterliche und zugleich die vollziehende Gewalt! einengrößeren Eingriff in die persönliche Freiheit und in das Recht eines Staatsbürgers, den Eingriff, dem ordentlichen Richterentzogen und durch ein von der Militärbehörde einseitig und willluhrlich gebildetes Kriegsgericht abgeurtheilt zu werden, gibtes kaum; ja, es ist dies eine wahre Satyre auf einen gegen früher freieren Zustand der Dinge. Wende man nicht ein, daßder Belagerungsznstand mit Mäßigung und Schonung gchandhabt wurde. Wir streiten nicht mit Personen, wir bekämpfen dasPrinzip; es ist ein großes Uebel, wenn dies geschehen kann, und wenn es geschieht, in dem Ausnahmszustande seine Recht-fertigung findet.

Wenn hiernach von dem Gesichtspunkte der Gesetzlichkeit diese Maßregel nicht begründet ist, so waren auch die Zuständeunserer Stadt nicht geeignet, dieselbe als unerläßlich hervorzurufen. Wir verkennen nicht, daß einzelne gesetzwidrige Handlungenverübt, in den letzten Tagen eine Verletzung des Eigenthums stattgefunden und überhaupt die Achtung vor dem Gesetze inbedenklicher Weise gewichen war; allein wir würden es tief beklagen müssen, wenn unser wohlgcrüstctcr Staat nicht in der Lagewäre, äußersten Falls durch die Entwickelung der bewaffneten Macht ohne jene Erklärung eines Kricgszustandcs und derenFolgen die Ordnung aufrecht zu erhalten und die gefährdete Sicherheit herzustellen. Ein Kampf ging jener Erklärung nichtvoraus, der mehr lächerliche als ernste Varrikadenbau geschah unter ruhigem Zusehen der bewaffneten Macht. Niemand fandsich, die Barrikaden anzugreifen oder zu vertheidigen; die bei der Wahl ihrer Obcroffizicrc verfälschte und in sich zerfallene Bür-gcrwchr trug in ihrer Zusammensetzung den Keim der Auflösung in sich; kein Feind war vorhanden, der zu belagern, keiner, derim Innern der Stadt auch nur einen einzigen bewaffneten Angriff unternommen hätte. Wenn wir daher der Meinung sind,daß außerordentliche Zustände auch außerordentliche Maßregeln rechtfertigen mögen, so lag hier kein Grund vor, den Belage-rungszustand über eine Stadt auszusprechen, die in den bewegtesten Monaten den Beweis einer Sicherheit der Person nnd desEigenthums geliefert hatte, wie sie in wenigen Städten von solcher Bevölkerung der Fall war, und deren in letzter Zeit gestörteRuhe durch die gewöhnlichsten Maßregeln herzustellen und zu erhalten mehr als geeignet erschien.

Wäre aber der Belagerungszustand zur Herstellung der Ordnung die allein zureichende Maßregel, und fand die Ergrei-fung derselben im Gesetze ihre Begründung, so hätten die Bewohner Köln's nur mit tiefem Schmerze auf diesen Zustand blickendürfen, mit welchem unbestreitbar die Freiheit in ihren Grundfesten angegriffen war. Statt dessen sind die Unterzeichner jenerMißbilligungsadresse wahrhaft stolz darauf, daß unsere Stadt eine solche Schmach erfuhr, die mindestens ebenso groß ist als dieEreignisse, welche sie hervorrief; ja, sie danken eS förmlich der Militärbehörde, daß sie sich veranlaßt fand, dieselbe auf unsereStadt hcrabzurufen. Es erinnert dies an die Zeiten des tiefsten Verfalls des Römischen Weltreiches, nnd läßt an der Hoffnungirre werden, daß bei solchen Gesinnungen unser deutsches Vaterland überhaupt die errungene und verbriefte Freiheit zu ertragenfähig ist.

Die Unterzeichneten verwahren sich aus diesen Gründen feierlich und entschieden gegen die in jener Adresse vertretenenGesinnungen und erklären,

daß sie den Antragen der Abgeordneten D'Ester, Borchardt und Kyll beitreten unddieselben in vollem Maße als ibre eigene Ueberzeugung billigen.

Die vorstehende Adresse liegt zur Unterschrift bis Sonntag den 8. Oktober c. Abends in nachstehenden Lokalen offen:

Stollwerk, Schildergasse.Halin, in der Börse.Wirtzfeld, Breitestraße Nro, 126.Stock, Eigelstcin Nro. 120.Berntgen, Hochstraße Nro. 61.Franzen, St. Apernstraße,

Buchdrücke«! von I. W. Dietz.