Re- & Correlationes, nec nonbetreffend / vermög obangezogener n. 5. das Geschlecht der K. repræsentirt haben /& 6. und dann auch n. 37. & 41. fol. 230. & ein pactum Familiae seu Statutum auff-gericht / und darinn cum approbatione236. zu rechten Lehen empfangen wor-Domini directi, n. 3. fol. 246. bedinglichBiß auff Wilhelmum G. deß Neuen versehen:Hauses gewesenen Possessoris Sohn /Daß die Güter hinfüran nimmer-welcher Wilhelmus / demnach er keinen mehr von einander getheilet / sondern sol-Sohn / sondern nur Töchter / als Odi- ches Erb=Hauß allezeit biß zu ewigenliam, Annam, Evam und Corneliam er-Zeiten bey dem Stammen und Namenzeuget / agnoscens in se deficere lineamder von K. verbleiben / auch damit besag-Masculinam, Sich von dem Abbt zu te Güter beständig bey dem Namen undA. als Lehen=Herrn / citra tamen con-Stammen zu ewigen Zeiten bestehen /sensum Capituli & Agnatorum, uti as-die ältiste Tochter mit Rath der Anver-seritur, mit gedachtem neuen Hauß A.wandten an einen aus der K. Geschlechtund Ambt H. sambt denen pertinentien verheyrathet werden:zu seinem Antheil / contra tenorem anti-Und da beyde Ehe-Leuthe keine Er-quarum Investiturarum, im Jahr 1587.ben mit einander erzeugen / jedes Haußvor sich und die Seinige mannlich: und auf seiner Linieen / id est, Masculinamweiblichen Geschlechts / ohne einigenwiderumb zuruck fallen solle / verordnetUnterschied / laut Lehen=Brieff n. 1. fol. worden.185. belehnen. Nicht weniger auff des-Gestallten nun diese jetz=ernante bey-sen tödlichen Hintritt / zu continuirlicherde Ehe=Leute / Conrad und Odilia / ohneNachfolg solcher neuerlich / quoque aderhaltenen einigen Leibs-Erben / ihr Le-Sexum foemininum extendirter Investi-ben zeitlich beschlossen / und zu folg erst-tur, auch dessen hinterlassene Wittibgedachten Pacti seu Statuti familiae, undDesideria von K. Anno 1599. die Beleh-damit Krafft dessen beyde Häuser beynung auf sich und ihre unmündige Töch-dem Namen und Stammen verblei-ter ebenermassen zu ihrem Theil sag u. ben / G. der Andere des Neuen Hauses2. fol. 186. lassen renoviren.& G. primi seu illius (in dessen PersonUnd zu beständiger manutenenz aufdie Abtheilung geschehen) Trinepos undder Agnaten / nach eingelangten BerichtEva die andere Wilhelmi & DesideriaeImmutatae sese insciis qualitatis feudi, ge-Tochter / und der Odiliæ respectivèthaner Opposition, ihrer Töchter eine /Schwester sich auch mit einander ehe-Odiliam, an Conrad K. des Alten=Hau= lich eingelassen haben.ses und Hermanni Sohn / ut Lit. H. fol.Und hernechst auch Erstgedachter G.19. verheyrathet.der Andere sich / laut H. Berichts fol. 183.Vermittelst welcher Heyraths-Ab-mit dem gesambten Hauß A. Vi dictiPacti seu Familiae Statuti in solidum vorred / und darinn enthaltenen Vergleichdie abgetheilte Häuser NB. durch Ab-sich allein lassen belehnen.willigung der Tochter wiederum unirtDann ob zwar damahls der Odilienquoad omnia in statum pristinum resti-und Eva Vatter / Wilhelmi Bruder / Na-tuirt, und darauf hingesambt das alte mens Johannes, in gradu proximior ge-und neue Hauß oder Ambt / durch erst-wesen / hat er doch in Ansehung wegenbesagten Conrad / in massen wie es seinenahender Anverwandnis / an die Evamnicht verheyrathet werden können / obVorfahren recognoscirt, gegen Rei-modò dictum Pactum, die Belehnung inchung des gantzen darauf gehafften C.gedachten Gosvvin, quantumvis gradunons, Anno 1611. zur Rechten Lehen wi-remotiorem Agnatum, nicht verhindernderum völlig empfangen / Jnhalt n. 38.können / sondern gutwillig gestatten& 39. fol. 232. & 234.müssen.Benebens doch durch ErstgedachteWelche beyde Ehe=Leute Gosvvin-Heyraths=Abred Lit. H. zwischen bey-den des Alten und Neuen Hauses An= Conrad, und Odiliam erzeuget / worvonGoßwin=Conrad / auff seiner Eltern Ab-verwandten / mit allerseyts dermahls le-sterben / Anno 1632. & Anno 1640. ver-henden Agnaten Einwilligung und un-terschriebener Approbation, so dam-mog num. 3. fol. 187. & num. 4. fol. 189.aber-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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