Communia Decreta genannt.VII.Die Communications-Decreta durch den Reichs=Hoff-raths=Thür=Hütter ordentlich insinuiren zu lassen / de dato Wien 6.April. 1663.ZOn der Römischen Kayserl. Ma-Procuratorn und Agenten hiermit gnä-jest. unsers allergnädigsten Herrn digst und ernstlich anbefohlen / daß siehinfuͤran bey Straff zwey Marck loͤtigenwegen / allen und jeden bey dem Kayserl.Silbers / die Communications-DecretaReichs=Hoffrath angenomenen Agen-ten und Procuratorn hiemit anzudeuten; durch den geschwornen Reichs=Hof-was Gestalt von deroselben Reichs= raths=Thurhüter ordentlich insinuirn,Hoffraths-Thürhüter angezeigt / und und gewohnliche Documenta insinuatio-nis darüber verfassen lassen sollen / mitgeklagt worden / daß theils deroselbender fernern Verwarnung / daß widrigensich eine Zeit hero unterstuͤnden / die beyFalls die Insinuationes pro legitimitdem loͤblichen Kaͤyserl. Reichs=Hofrathad communicandum decretirte Schriff-nicht angenommen noch gehalten wer-den sollen. Signatum zu Wien / unterten untereinander selbst / oder durch ihrehochstgedacht ihrer Käyserl. MajestätBediente insinuiren zu lassen.hervorgedrucktem Secret-Insiegel / denWann aber solche Neuerung demsechsten Aprilis Anno sechzehenhundertHerkommen / und der Reichs=Hofraths-drey und sechtzig.Ordnung zuwider laufft / und zu schäd-licher Confusion und Verhinderung der Vt Wilderich Feryh. von Wal-heilsamen Justiz gereicht / und dahero kei-derdorff.nes wegs zu gestatten.(L.S.)Als wird demnach ihnen sämbtlichenReinhard Schröder.VIII.Agenten sollen sich in primo termino legitimiren / oder solchesin Proximo zu thun caviren 2. Jeder Terminus praejudicialis seyn. 3. Das vorgebrachte Impedimentum bescheinigt. 4. In termino petito, licet nondecretum, die Nothdurfft verhandlen. De dato Wien17. April. 1665.nen auferlegte Handlung einzubringenNOn der Röm. Käyserl. Majest.unsers allergnädigsten Herrn we= Prorogation oder anderwärtige Termingen / denen sämbtlichen bey dero löbl. auff gewisse Zeit gebetten / und genom-Reichs=Hoffrath auffgenommenen men worden / gleichwol selbige eben we-Agenten und Procuratorn hiemit an= nig beobachtet / sondern mit der Hand-zufügen / was massen nun eine geraume lung so lang an sich und zurück gehalten /bis darüber ein Interlocut oder Be-Zeit wahrgenommen worden / daß diescheid ergangen. Und aber solches ne-gebührende Legitimationes zu gericht-lichen Handlungen / fast niemalich oh=bens dem / daß es den Reichs=Consti-tutionen und der Reichs=Hoffraths-ne richterliche Auflag / und so gar auchOrdnung allerdings zu entgegen / auchalsdann nicht / wann in selbigen submit-zu mercklicher Verzögerung der Justiztirt und umb Erkantniß angeruffen / adActa gebracht werden / ferner daß in so dann Beschwerde dero Reichs=Hof-Reproducirung der erkanten Process raths gereichen thut. So werden sie /sambtliche Agenten / hiemit ernstlich er-auch sonsten die angesetzte Termin fastwenig beobachtet / die Prorogationes mahnt / aller solcher Unordnung undohne gnugsame Bescheinigung erheb= Mißbrauch sich hinfüro zu enthalten /licher Ursachen und Impedimenten be= und insonderheit soviel die Legitima-tiones anreichet / soll ihnen keines wegsgehrt / und wann gleich folgends in ge-erlaubt seyn / Memorialia in Reichs-richtlicher Ausübung der Sachen / vonHoffrath zu übergeben / welche sie nichtihnen den Agenten selbst / umb die ih-unter
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten