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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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30 Käysers Matthiæ Reichs=Hoffraths=Ordnungchen Referenten dahin ersehen / undReich / oder andere Partheyen) die erstennicht weiter als hierunten im viertensollen seyn / die andern aber / welche dieTitul dieser Raths=Ordnung §. JedochGottshäuser / die dritte so gefangeneund so viel ꝛc. gemeldt worden / in bil-Leut berühren.lige Acht genommen / und / da vonnö-Und weil zum vierdten der armenthen / in ihren Votis mögen angezogen Leut / auch dergleichen Wittiben undwerden.Waisen Sachen / vor andern im RathEs sollen auch unsere Raͤthe bevorabund Relationibus befördert / und derosel-die Gelährte fürnehmlich in hochwich= ben Elend mit billigem Mitleyden intigen und weitleufftig disputirtenAcht genommen werden solle / welcheHandlungen / unter dem man referirt;dann etwa aus Noth / zum Theil ausoder die Schrifften verliest / die Princi-Muthwillen / oder anderer unruhigerpal-Puncten und Motiv derselben zuLeute Verhetzung uns ferren Weg nach-besserer ihrer Gedachtniß als bald im reisen / so sollen doch unser Præsident undRath in ihre Memorial aufzuzeichnenReichs=Hofräthe / zwischen solchen ge-gefast seyn / auff daß sie demselben destoziemende discretion halten / also daß diebesser nachgedencken / und mit rechtjenigen so von Noth wegen und ausinformirten Judicio hernach desto voll-ziemlichen Ursachen / sich dieser Zufluchtkommener votiren köndten.gebraucht / umb so viel mehr befördertUnd obwohln nicht unbillig / daß in ihnen in ihrer Armuth fürderlich geholf-allen Sachen / auff das wenigst alle ein-fen / auch sie unser gebührlichen Hand-gebrachte Documenta, von Wort zuhabung keines weges verzuͤgen noch ge-Wort abgelesen werden sollen / wannhindert / die andern aber und muthwilli-aber dieselben offt sehr lang / und dochge zeitlich abgeschafft / auch da der Fre-der gantze Behelff bißweiln nur in we= vel zu groß / der Nothdurfft nach gestrafftnig Worten bestecket / aber jedoch an ei-werden.nem Buchstaben derselben / zugeschwei-Nach diesem aber sollen zum fünfftengen einer Syllaben / oder gantzem Wort unsere und deß Reichs eigene Sachenviel gelegen: So solle demnach unserfürgenomen werden / und unser Reichs-Reichs=Hofraths=Præsident, oder dessenHoffraths=Præsident auff dieselbige / da-Ambts-Verweser / in allen Sachen /mit sie ihrer selbst Würde / auch Noth-und derselben Relation, wo nicht diewendigkeit nach / jedesmahl vor anderneingebrachte Documenta völlig / jedochsorgfältig / fleißig / unsäumlich und rechtauffs wenigst obangeregte importi-mässig angebracht / verhandelt / vorge-rende Clausulas oder Worte / darauffnommen / und expedirt werden / ein son-man sich fundirt, aus dem Originaderbahr embsiges Auffmercken habenoder Vidimirten Copeyen selbsten deund damit solche destoweniger hinter-Verbo ad Verbum allezeit klar / wohl stellig verbleiben / wochentlich oder ja al-verständig / und langsamb ablesen / und le vierzehen Tag einen gantzen Rathsitznicht allein dasselbige / sondern wannalleinig mit Expedition derselbigen zuder Referent befinden würde / daß auch bringen lassen.ex Actis eine gantze Schrifft noch abzu-Nach solchen unsern eigenen Sachenlesen / nothwendig dasselbig in allweg sollen aisdann zum Sechsten / die jeni-geschehen lassen.ge welche sonsten etwa eine vor der an-In der Außtheilung so wol als auchdern zu Recht sonderbahr gewürdigt /in Vornehm: und Erledigung der Sa= den gemeinen unprivilegirten acht-chen / solle unser Reichs=Hoffraths=Præsamblich vorgezogen / und dann endli-sident, oder in seinem Abwesen / dessen chen / welche Sach vor der andern älter /Ambts-Verwalter (da nicht die Noth-oder darinnen ehender beschlossen istdurfft ein anders erfordert) insgemein worden / fürgenommen und befürdertdiese Ordnung halten / daß nemlichen und nach dieser jetz=verstandenen Ord-allezeit die jenige Sachen, welche kei= nung durch unsern Reichs=Hoffraths-nen Verzug leiden / oder darinnen diePraesidenten, den Referenten bey Zeit-mora præjudicirlich / oder hochschäd= ten angezeigt werden / wie sie berührtelich ist / (es berühre gleich uns und das Sachen nach und nach vornehmen undexpedi-