consideratò circa Process. ips. tum Ord. tum Summ. 199hierbeygefügter Gravaminum dardurch Sectione ultima mit mehrern gehandeltmercklich beschwerer / und noch fernerworden.Wiewohl auch de Stylo Cameralibeschwert zu werden besorgende / denneunzehenden Ejusdem; und also intraselbst / wann die Appellantische Par-decendium an uns und Unsern Käyserl.they selbst in der Sach advocando be-Reichs=Hoffrath als Judicem immediate dient / die Citatio Advocati nicht ein-superiorem coram Notario & Testibus, In-geruckt / sondern ausgelassen wird) Wirhalts daruͤber auffgerichte̅ Appellations-gebieten zugleich euch / obgedachtenInstruments, appellirt un provocirt haben / Bürgermeister und Rath / als vorigenin Willen und Meinung / solche AppelRichtern und Appellanten sampt und sonenlation, als denen Rechten / und des Heil.ders bey, vorberührter Käyserl. MachtReichs Satzungen gemäß / wie sichsund bey Pæn vier Marck lötiges Golds-gebührt / in Rechten / zu prosequirren undhalb in unsere Kaͤys. Kammer / und denauszuüben / dahero uns unterthänigstandern halben Theil mehrgedachtenanruffende und bittende / wir ihnen ge-pellanten unnachlaͤssig zubezahlen hiemitwöhnliche Appellations=Process zuerken.ernstlich und wollen / daß ihr in diesernen und mitzutheilen gnädigst geruhe-Sachen / alldieweilen dieselbe vor unsten /massen auch erlangt / daß heut Dato und unserm Käyserl. Reichs=Hoffrathdieselbe nempe Citatio, Inhibitio & Com-unentschieden schwebet / derselben an-pulsoriales erkennt worden. Heischenhangenden Sachen oder denen Appellarund laden demnach dich Eingangs ge-ten zum Nachtheil oder unser Käyserl.meldten Appellaten von Römischer Kay-Obrigkeit zu Veracht / ferner nicht ver-serl. Macht auch Gericht= und Rechts-fahret / erkennet / handelt und fürnehmet /wegen hiemit / das du innerhalb Zeitselbst oder durch andere in keinerleyzweyer Monathen den nechsten nachWeiß noch Weg; Ebenmässig und beyInsinuir- oder Verkündigung dis / so wirjetzt=angetroheter Pæn der vier Marckdir vor den ersten / anderten / drittenloͤtiges Goldes gebieten wir euch / mehr-bemeldten Burgermeister und Rath-letzten und endlichen Gerichts=Tag se-tzen und benennen perempíoriè, oder obdaß ihr innerhalb den nechsten dreyderselbe kein Gerichts=Tag seyn würde /Wochen denen Appellanten oder derenden nechsten Gerichta=Tag hernachMacht=Boten auff ihr Gesinnen undselbsten oder durch deinen Gevollmaͤch-ziemliche Belohnung / alle und jede A-ügten Anwald an unserm Kaͤyser. Hoffcta und Handlungen in glaubwurdigerwelcher Orten derselbe alsdann seynForm neben angehefften Rationibuswird / erscheinest / Appellanten derente decidendi heraus gebet und folgen lasset /wegen in Rechten wie sichs gebührtsie hierinn nicht auffhaltet oder verzie-het / damit die Appellanten derentwegenzu antworten / und darauff der Sachenund allen ihren Gerichts=Tägen bißan Vollführung derselben nicht gehinzum Beschluß und Urtheil auszuwartendert werden.(secundum Stylum Cameralem, se-Wann du / Appellant, nun kommestquitur hîc Citatio Advocati, daß er und erscheinest alsdann also oder nicht,oder da oben angeregt unserem Inhibito-in jetzt bestimmtem Termin das Jura-mentum Calumniae de non frivolè apri-Gebot / und besserer Zuversicht zuwi-pellando selbst oder durch einen Ge-der / gemeldter massen verfahren / pro-vollmächtigten würcklich ablegen / oder cedirt und fürgenommen / oder auch diewo nicht / alsdann sehe und höre,aufferlegte Edition und Erfolgung derdas er in pœnam non Jurantium ge-Acten verzogen / auffgehalten / oder garfallen zu seyn / mit Urtheil gesprochen / unterlassen würde / so wird doch solcheserkannt und erklärt werden solle / wel= alles respective als Attentata und ihmeche Citatio aber des Appellanten Ad- selbst untauglich nochmals wieder auff-vocati beym höchst=preißlichen Reichs-gehaben / widerruffen und nichts desto-Hoffrath nicht üblich / sondern allererst weniger mit Erklärung der verwürck-ad Instantiam Appellati und ex causisten Pœn allerseits / wie auch sonsten auffrelevantibus allegatis & probatis ver-des gehorsamen Theils / oder dessenAnwalds gebührendes Anruffen undfügt wird / wie hiervon hieroben Cap. X.Erfor-
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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199
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