190 Cap. XV. De Proc. Jud. Aulic. Progressu,solten / dir oder den Deinigen das ge= dictio sowohl ratione personae Conventae No-ringste mehr von solchen Renten zu rei- bis sacroque Romano Imperio immediate sub-chen / sondern alle beschriebener mas-jectae als ratione Obligationis. und darinnsen an die Creditores und dero Erben soenthaltener Clausularum mehrfaͤltig undlang und viel zu reichen / biß sie ihreszur Gnüge fundirt seye / umb nothdürfti-Capitals, Interesse, Kosten und Schadensge Rechtshuͤlffe allerunterthänigst zuim-allerdings vergnüget seyen / zu welchemploriren. Als haben uns supplicanten al-Ende auch der daselbsten befindliche. lergehorsambst angeruffen und gebe-Kelner und Schultheiß in würcklicheten (cum Imperator non nisi implora-Ayds=Pflichten / diesem allem treulichtus Officium impertiat) Wir derowe-nachzuleben / genommen werden solle.gen hierunter unser Kayserl. MandatumObwohlen auch sonsten Du diesesS. Cl. de non amplius subtrahendo, nec impe-und noch ein mehrers / besage vorange-diendo perceptionem fructuum pro securi-zogener Obligation, ihnen Creditoribus, beytate Crediti vi Contractus assignatorum, sedadelichen Ehren / wahren Worten / Treurestituendo, und Ladung wider dich zu er-und gutem Glauben zugesagt / dieselbigekennen / und ihnen mitzutheilen gnädigstauch einige wenige Jahre der ihnen sogeruheten; immassen sie dann auch er-wohl in bemelter Obligation überwisenen /langt haben / daß nach reiffer der Sa-als auch durch den Ayds-pflichtigenchen Erwegung diß unser Kayserl. Man-Kelner / Krafft der abschrifftlichendatum S. Cl. und Ladung wider dich heuteBeylage sub Lit. B. versprochenen Gefälledato zu recht erkannt worden. Gebietengenossen / so habstu jedoch allschon indemnach dir von Röm. Kayserl. MachtAnno 1676. angefangen / wieder deinbey Pæn fuͤnff Marck loͤtiges Goldes (igi-so theur adeliches Versprechen / auchtur pecuniari summa non numeris sedwider alle goͤttliche und weltliche Rech-verbis exprimenda, & inter Fiscum &ten / der Possession und Genusses so thanerpartem dividenda, quemadmodum inGefälle sie de facto zu entsetzen / undomnibus Processibus) halb in unserdieselbe zu erheben / und zwar unterKayserl. Cammer / und den andern hal-dem Vorwand / daß du die Credttores ben Theil Clägern unnachlässig zu be-selbsten vergnügen und contentiren wol-zahlen / hiemit ernstlich und wollen / dastest / worgegen zwar sie Creditores, pro-du alsobald nach insinuir: und Ver-testirt und vermeint / ohne Obrigkeitli-kuͤndigung dieses (quod si Processus edi-che Behelligung zu dem vorigen Genußctalis sit, tunc poni tur, nach beschehe-und Possession der völligen Bezahlung zu ner affixion dieses) unsers Kayserl. Ge-gelangen / aber biß dahero wieder allebots denenselben obgemeltes CapitalZuversicht den geringsten Effect nichtund rückständige Zinsen bezahlest undsehen koͤnnen / sondern vielmehr ver-abführest / oder dieselbe in Erhebungspürt / daß man sie von einer Zeit zuder verschriebenen Renthen und Ge-der andern vergeblich umbziehe / undfällen / wieder die Obligation nicht ver-ihnen keine Vergnügung zuthun ge-hinderst / oder turbirest, sondern dieselbe /dencke / gestallten die O. Erben für ihderen Inhalt nach / wiederum abtret-ren Antheil / besage der Copeylichentest und restituirest, hierin nicht saͤumigBeylag sub Lit. C. allbereit Rthlr. 510oder ungehorsam seyest / als liebInteresse zu praetendiren hätten / zuge-dir ist ob bestimbte Pœn der fuͤnff Marckschweigen / daß ihnen an dem Capital lötiges Golds und unser Kayserl. Un-versprochener massen ichtwas wäre ab-gnade zu vermeiden / das meinen Wirgelegt worden.ernstlich.Alldieweilen dann die O. Pupillen /Wir heischen und laden dich auch vōwie bekandt und Reichskündig seye / in obberührter Kayserl. Macht / auch Ge-einem solchem Zustand sich befindeten / richt: und Rechts wegen hiemit unddaß sie deß ihrigen an zehen Ohrten wollen / daß du innerhalb den negstengar wohl zu gebrauchen hätten / und zweyen Monaten (ordinariè 2. D.demnach bey solchem unbilligem Tracta-quandoque tamen, wann es weit / in-ment sich höchst bemüssigt findeten / uns tra 3. D.) so wir dir für den ersten /(Jurisdictio fundata) als deren hohesuris-andern / dritten / letzten und endli-
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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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