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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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180 Cap. XIV. De Processus Judicii Aulici Ingressu, siveAuch solche überreichende offene dann dergestallt (1.) die Acta in der Re-Schrifften (quoad Formam Externam)gistratur in besserer Ordnung eingebun-nicht mehr mit der blossen Inscription; den / und denen Hn. Hn. Re-und Corre-Anzeig / Memorial, Bericht und Bitteferenten keine Confusion verursachen.2c. sondern Klag / Exceptiones, Replicas, dann (2.) so wohl dem Re-als Correfe-Duplicas &c. rubriciren, und in quo pun-renten zugleich eine Abschrifft gelieffertcto gehandelt werde / anbey / wie auch werden kan / und einer auff den andern /den Impetranten oder Appellanten alle-wordurch sonst die Sachen mercklichzeit zum ersten setzen.aufgehalten werden / nicht warten doͤrff-Nicht (3.) zugedencken / daß durchGemeiner Reichs=Hoffrath=Bescheid oͤffteres Umbwenden der Acten, wo weit-de dato 4. Nov. 1667.läufftige Beylagen seynd / gar leicht ei-Was aber die Formam Internam und nige Schrifften übersehen werden koͤn-unter anderm die / denen Producten in fi-nen / welche sonst wohl zu observirenne anzuhencken gewoͤhnliche Clausulam:seynd.Praenobile Dn. Judicis Officium pro largis-Es ist aber vorangeregter Modus die-sima Juris & Justitiae administratione desu-per submisse implorando: belangt / solcheMan faltet / wie auff folgendem Blatnicht abbreviirt Desuper &c. sondern adzusehen / halb und halb das Memorial o-locum setzen.der Product der Länge nach / wie manWelches Requisitum zwar in derConcept Weiß schreibet und stellet als-Ordnung oder gemeinen Bescheiden dann die Rubricam oben in fronte Anicht enthalten / aber dannoch zu ver= Hierüber schreibt der Herr Præsident,schiedenen mahlen mündlich geandetHerr Reichs Vice Cantzler oder Secre-worden.tarius das Praesentatum: drunter aberWann aber vorher gedacht worden /in loco B. schreibt der Protonotarius dendaß / vermöge der Reichs=Hoffraths=Extractum Producti. Auff der andernOrdnung und gemeiner Bescheiden /Seiten C. schreibt der Secretarius dasalle Schrifften in forma quarti in du-Reichs=Hoffraths Conclusum, inwen-plo übergeben werden sollen / solches dig aber wird in loco D. das Productwird zwar strictè gehalten / jedoch istgleich prima pagina sequenti, wie aufvon ein= und andern gewünscht worden /der andern seiten des nechstfolgendendaß diesfalls ein besserer Modus, dieBlats zusehen / angefangen / und also inSchrifften einzurichten / und zwar dertriplo, eines vor den Re-das andere vorjenige / so im Ertz=Stifft Cölln und den Correferenten und das 3.te vor denHertzogthum Jülich / Cleve / Berg Gegentheil übergeben / und auff dieseund andern wollbestellten DicasteriisWeiß hat man primo obtutu den In-üblich / introducirt werden möchte.halt / Rubric und Conclusum vor Augen.A Prae-