circa causas Gratiæ.ein gewisses Zeichen alles Unglückssareae Majestatis recognosciren wolltenHoc facto, wendet sich Comes Pa- und zeitlicher und ewiger Straffe seyn /latinus ad Notarium creandum, fragt wann er bey seinem weissen reinem Ge-ihn / ob er annoch willens sey / die Di- wissen nicht bleiben / sondern solches mitgnität zu empfahen / und wann er Ja unehrlichen schwartzen Thaten besle-cken wird.sagt / lässet er ihm die Contenta Con-Vors dritte / præsentire ich auch demstitutionis Maximiliani zu Cölln vonHerrn Notario einen Köcher mit etzli-Notarien auffgerichtet / per Notariumpræsentem vorlesen / und / als auch die= chen Federn / mit Versicherung / wannses geschehen / ihn das Juramentum er solche treulich und fleissig brauchenund sich dardurch von Tag zu Tag qua-Notariorum, das ihm der gegenwärtigelificirter machen wird / daß ihn alsdannNotarius vorlieset / abschweren / wehGOtt mit der Zeit noch zu höhern Di-renden welchen Juraments, jedermangnitaͤten gelangen lassen werde.so zu gegen / das Haupt entblöset undEndlich und vierdtens / überlieffereauffstehet; Juramento praestito fähretich ihm hiemit sein Notariat-Siegel-Comes Palatinus weiter fort:Die weilen bey den alten Römern worauff gestochen ist ein Krebs mit demSymbolo:(vid. Antonius de Feud. pag. 67.)Taciturnitate & Vigilantiâ.im löblichen Gebrauch gewesen / auchDer Krebs / gleichwie alle andere Fi-noch bey uns Teutschen / daß bey Inve-stir- und Conferirung ein= und anderer sche / hat die zwo herrliche Tugenden / daßDignitäten / auch unterschiedliche Symbola er verschwiegen und wachsamb ist / dannmann sagt / wie auch glaublich ist / daßpflegen mitgetheilet / und dardurch diepromovirende Person in possessionem vel die Fische nicht schlaffen.Die Verschwiegenheit ist einem No-quasi immittirt zu werden. Als überge-be ich / solchem löblichem Brauch zu fol=tario hoch noth / dann wann er verwa-schen ist / kan er offters Land und Leutege dem Herrn Notario (jam creato) vorsja sich selbst in grosses Unglück bringenerste / etzliche Bogen weiß Papier / wor-dahero soller alle vor ihm nechst künfftigbey er sich jederzeit seines rein= und un-verletzt=haltenden Gewissens bestän= passirende Actus, soviel nöthig / bey sichund in seinem Protocoll geheim halten.dig erinnern / und ja sein Ambt nichtDer Wachsamkeit aber sich darzu be-mit Untreu / Unfleiß oder andern sei-dienen / daß er seine Zeit nicht mit demnem so theuer geschwornen Ayd entge-sündlichen Müssiggang / sondern ingen lauffenden Schand=Thaten be-seinem ordentlichen Beruff verschliesse;macklen soll.Neben dem weissen Papier übergeb Er soll allezeit die treue Warnung Sy-ich ihm vors zweyte / ein schwartz Din=rachs vor Augen haben; Bleib in dei-ten-Faß mit Dinten. Wie nun die nem Beruff und halte dest daran. Sowird dann auch der HERR mit ihmschwartze Farbe von der weissen / gleich-seyn / und ihn segnen zeitlich unndwie Liecht und Finsterniß / Tod und Le-ben / unterschieden / also lasse er sich eine ewiglich.ewige Regul, und die schwartze DintenCAPUT XII.De Causis Justitiae ac Gratiae a Jurisdictione Aulicaexemptis.ContrariaXpositis Consentaneis, sive Gra- Dissentanea & contraria, sive eas Justitiae Jurisdictio-Jurisdi-tiae ac Justitiae causis, Excelsis- ac Gratiae causas, quae â Jurisdictione ne Aulicactioni Au-issimo Judicio Imperiali Aulico splendidissimi hujus Archidicasterii Im exemptae,licae suntCausae à tàm propriis, quàm cum Camera Spirensi perialis Aulici exemptae sunt.& quidemcommunibus, videamus nunc etiam
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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143
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