Druckschrift 
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
Seite
105
Einzelbild herunterladen
 

Quoad Causas Justitiae,105Supplicatio. Tenor Supplicationis super Cau-Proximitatem gradus & descendentiam à pri-sae Continentia talis est.mo acquirente zu docirn schuldig / niemalsverweigert noch vorenthalten worden /Allerdurchleuchtigster 2c.wiewohl auch ferner in facto wahr / daßWiewohl denen Rechten / Reichs=Ab-jetzige Klaͤger mit dem nechst abgestorbe-schied= und Ordnungen / auch aller bil-nen Inhabern berührten Lehens H. B.lichkeit gemäß / daß eines jedweden von R. in quasi possessione communis agnaabgestorbenen Ehemannes nechste Agna-tionis und Lehens Verwandschafft nichtten / auff derselbigen unterthänigs ersu-allein gewesen / sondern auch von demchen / und Oblation gebührlicher Lehen-gantzen Stammen deren von R. für des-Pflicht und Huldigung / von dem Le-selben V. und R. nechste Lehens folgereals proximiores in gradu, geacht und ge-hen=Herrn mit dem jenigen altvaͤterli-chen Stamm-Lehn / so derselbige Vasal-halten worden / und darum bey hocher-lus zu der Zeit seines Ableibens in der meltem Lehen=Herrn / umb gewöhnlichePossess, Nutz und Niessung gehabt / ohn-Belehnung / wie von alters / und nachweigerlich investirt, und da er sie in PosseArt dieses altväterlichen Stamm=Le-sion befunden / darinn conservirt, oder hens / urheblich herkommen / und gebräuch-darzu alsobald / ohne ferner Bedencken / lich gewesen / zeitlichen vielmahlensetze / und da der Lehen=Herr solche Le-mündlich und schrifftlich / fleißig / fleißigethen ihme apert zu seyn vermeint / als-und zum allerfleißigsten angesucht unddann solche seine Anforderung durch or-gebeten / auch alles und jedes / was sichdentliche Mittel Rechtens suchen; Wie von Rechtswegen gebührt / würcklichauch ferner offenbahren Lehen=Rech-zu præstiren anerboten; dabenebenstens / daß kein Lehen=Mann die Lehenauch bey deß V. von R. nachgelassenerbeschweren oder alieniren / oder auch der-Wittib jetzigen Mitbeklagten F. umbselben Wittib / nach seinem Ableiben /Abtrettung und Einraumung deßdurch pact, Geschenck oder Gemaͤchte / be-Dorffs H. angesucht; So ist doch gantzrührte altväterliche Stamm= und Manns= ohne / daß weder wohlermelter HerrLehen einzuziehen / und den nechstenProbst die schuldige Lehens Investi-Lehens=Agnaten durch Hülffe / zusehen zur des Dorffs und Fleckens H. bißheround approbation des Lehen=Herrn / vorzu-gethan / sondern dasselbe Ihre F. G.behalten im wenigsten unterstehen / son-apert, wie auch benante Wittib / daß ihrdern / da sie an ihres Ehewirts Verlas-solche Lehen / auff vorgehenden Consenssenschafft was zusprechen / solches gegendes Lehen=Herrns / auf ihr Leben / und soderselben eigenthums Erben / wie sichlang sie im Wittib=stul sitzen bleibt / vonim Recht gebührt / thun solle; Wie-ihrem Gemahl seeligen Wittumbsweiswohl auch wahr / daß ermelter V. R. von verschrieben zu seyn vermeint / und fürge-und zu H. R. sambt seinen und jetzigerben / und also den Lehenherrn der Lehens-Klägern gelibten Vorältern rc. die vorFolgigkeit / die Mitbeklagte WittilR. das Dorff B. nicht weit von deraber des Lehenherrn Consens, und ihrerStatt G. gelegen / von dem hochlöbl.angegebenen vermeinten Wittumbs-Stifft E. und jederzeit regierendenVerschreibung / darinn doch weder je-Proͤbsten als ein altvaͤterliches Mann-tzige Klägere noch andere von N. nie-und Stamm-Lehen zu rechten Lehen ge-mals verwilliget / oder auch eines solchenträgen / dasselbe auch je und allewege den erst nach Absterben gedachtes V. vonjenigen von R. so des abgestorbenen Va-V. einig Wissen gehabt / biß auff gegen-salli nachste Agnati in descendenti vel col-wärtige Zeit vermeintlich beholffen undlaterali linea gewesen / oder aber auff vor= die schuldige Belehnung / auch Einant-gehende Vergleichung und Consens aller wortung berührten Lehens / durch ihresammenhaffte Thätlichkeit wider Rechtvon R. solche Lehens=Investitur berühr-ten Dorffs / R. begehrt hat / von den re= und schuldige Gebühr / noch auff heuti-gierenden Probsten zu E. ohnweiger-gen Tag den Klägern verweigern undvorenthalten thun.lich geliehen / denselben Agnaten auch dieWann dan durch solche von hoch= undBelehnung / und Possess desselben Le-hens / unter dem schein / als ob er die ermeldten beyden Beklagten sambt undsonders