Personis Cancellariae inservientibus.79lassen / oder solches für sich selbst ausrich= wohl auffbinden / und zu Winterszeitenfür Gefrier wohl verwahrt einmachen /Item / er soll auch zu Winter=Zeiterund so dann alles eingeraumbt / soll erden Taxator von wegen eines zeitlichendie Truhen mit des Taxators und Regi-Holtzkauffs vermahnen / und ehe dassel=strators Vorwissen sperren / und diede gar verbrand / ein anders bestellen / Schlüssel alle zusammen binden / in eineerkauffen und zu der Cantzley führenTruhen legen / darzu er die zween Schluͤs-lassen.sel hervor behalten / und dieselbige demUnd so man will anfahen zuheitzen /Taxator und Registrator zustellen / aucherstlich zu dem Ofen sehen / und was da= bey Auffladung der Truhen seyn un Auf-sehen haben / damit die recht geladenran zerbrochen / dasselbe machen lassen /seyn / mit Stroh allenthalben unterlegtund bey dem Heitzer darob seyn / damitwerden / auff daß sie mit den Schlösserner alle Tage ordentlich einheitze / und dasoder sonst nicht schaden nehmen / er sollFeuer versorge / auch soll er zu dem Ofenauch über Land mit und bey den Wägensehen / damit kein Papier oder anders ge-bleiben / sein fleißig Auffmercken haben /legt sey / daraus in seinem Abwesen eindamit denen Truhen und Sachen darinnFeuer oder Schaden entstehen möchte.nen / durch Umbwerffen in Bächen / Re-wann auch Noth / den Rauchfang keh-ren / dergleichen den Ofen flicken undgen / Ungewitter oder sonst nicht Scha-den zugefügt werde.bessern lassen.Und wann man in ein beharrlich La-Item / er soll auch alle Cantzley=Tru-ger kombt / soll er die Truhen alsbald ab-hen versperrt halten / und auff niemandsladen / und auff das fürderlichste in dieBegehren / ausserhalb des Herrn Ertzoder Vice-Cantzlers / oder der Herren Se-Cantzley daselbst bringen lassen / undcretarien, Taxators oder Registratoren wann alsdann dieselben Truhen durchden Taxator oder Registrator eröffnetBefelch / eröffnen.werden / solle er die Tuͤcher heraus neh-Item / wann ihme Geld durch denTaxator aus dem Tax zu Einkauffungmen / und auf die Tische und Bäncke or-der Cantzley=Nothdurfft zugestellt / soll dentlich auffnageln / und sonst auch nacher gute richtige Raitung darvon halten / deß Taxators und Registrators Befelchund alle Monat jedes besonder in Parti- ein jedes an seinen Ort ordnen.cular-Rechnung seiner Ausgaben stellenUnd zum Beschluß soll er in allen undjeglichen Puncten der Hoff=Cantzley-dem Gegenschreiber zu übersehen / undOrdnung gehorsamlich geleben / dersel-dem Taxator abzuraiten überantwortenItem / er soll auch die Cantzley=Tru= ben fleißig / und wie es sich gebührt / nach-kommen / und darwieder keineswegshen zeitlich besehen / was daran zerbro-thun / bey Vermeydung der Höchstge-chen / machen lassen / damit sie / wann eszum Auffbruch kombt / allerdings fertig / dachten Röm. Käys. Maj. Ungnade undStraffe. Geben zu Speyer unter derund für Regen und Ungewitter verse-Käyserl. Majest. herfürgetrucktem Se-hen / und so sich ein Auffbruch zuträgt /cret-Insiegel / den drey und zwantzigstensoll er alle Truhen ausraumen / sauberNovembris, Anno im Siebentzigsten.auskehren / und zu einer jeden zweySchloͤßer / un̄ die darzu gehoͤrige Schlüs-sel zusammen ordnen / und daran vonDaniel ArchiepsPergament ein Zettel binden und numeMogunt.riren / damit man einer jeden Truhen zu-gehoͤrige Schlüssel desto ehender zufin-V. Jo. Bapt. Weber.den habe / und so man die Schrifften undanders eingeraumbt / soll er die TücherAd Mandatum Sacravon den Tischen und Bäncken ledigen /dieselbigen sein sauber auspassen / undCaesareae Majest.alsdann auch in die Truhen legen / dieKalemal / Stupbüchsen und anders mit-A. Erstenberg,führen / und was für Dinten überbleibt /in die Lägel giessen / auff den Wagen
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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79
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