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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Cap. IX. De Cancellariae Officialibus siveIbid. §. und nach dem 2c.SECTIO VI.Sich gegen einander einig und fried= VII.De Cancellistis sive Ingrossi- lich halten.Ibid. §. Es soll nach rc.stis oder Cantzley=Schreibern,VIII.Keine Frembde / Hohe oder Niedere,wie sie von Alters genennetZeit daß man schreibt / in die Schreibstu-worden.ben führen / welche aber de facto hineinVI. Cancel-LI etiam vocantur Copistae sive Scribae. giengen / mit Bescheidenheit abweisen.Ibid. §. Sie sollen auch 2c. & §. werelistae sive In- Ingrossistae autem vocati à verbo in-aber ꝛc.grossistae, eo grossare, quod est ratione originis Ger-Zu Sommerszeit Morgens zu sechs IX.manicum, compositum ex in & gros, ni-rumquehilque aliud denotat, quâm conceptum (hodie acht) und Winters zu sieben(hodie gleichfalls zu acht) biß umb ze-minoribus literis exaratum per majuscu-hen / Nachmittags aber biß umb fuͤnff inlas literas describere, in Groß schreiben.denen Schreibstuben sich einfinden.mit grossen klaren Buchastben schrei-ben / quare ejusmodi Descriptores Ingros. Ibid. Rubr. sonderliche Articul der Reichs-Hoff=Cantzleyschreiber §. unseresistae appellantur.Kaͤyserl.In eilhafften Sachen auch extraor-SUBSECTIO I.dinari in die Schreibstuben kommen.Ibid. §. Wofern rc.Jeser Ingrossistarum, Cancellista-Proprium.Nichts schreiben / es seye dann durch XI.rum oder Cantzley=Schreiber Pro-die Secretarios zuvor verordnet / abge-prium bestehet in deme:hoͤrt / passirt und signirt.Daß sie Ihro Käyserl. Majestät alsIbid. §. Wir wollen auch 2c.dem Oberhaupt / und dem Herrn Chur-Nichts radiren / oder so es geschehen / XII.fuͤrsten zu Mayntz / als Ertz=Cantzlarn /uvor vom Hn. Ertz: oder Vice-Cantz-schweren / getreu und hold zu seyn / auflern / obs passirlich / sehen lassen.den Herrn Ertz= und Vice-Cantzlern / auchIbid. §. und so ihrer rc.verordnete Secretarien gehorsamlichAuff gute Titulatur, und in dem Stylo XIII.warten / und was ihnen jederzeit von de-Cancellariae täglich zu proficiren / sich be-nenselben / auch dem Taxator und Regfleißigen.strator befohlen wird / mit Fleiß verrich-Ibid. §. dieweil sich 2c.ten / die ihnen anvertraute SachenWann sie schon nichts zuschreiben ha-heimlich halten / und niemanden ohnedes Herrn Ertz= oder Vice-Cantzlers oder ben / solle doch die Helffte ihrer zur gehöri-gen Zeit allezeit aufwarten / damit / wannSecretarien Befelch / ichtwas communi-Geschäffte vorfallen / sie theils zur Handciren.Cantzley Ordn. de Anno 1559. Rubr. seyn.Ibid. §. So wollen rc.Schreiber=Ayd.Sollen von Chur=Mayntz auffge-Die Unfleißig= und Ungehorsame sol= XV.nommen und auch / doch mit Vorwissenlen erstlich gütlich / dann mit BedrohungKayserl. Maj. erlaubet werden.ernstlicher Straffe und ihrer DiensteIbid. pr. §. Und soll rc.Beurlaubung / zum Fleiß vermahnet /Keinem anderen Herrn mit Pflichtwo sie aber verharren / zum andernmahloder Sold zugethan seyn.mit Abziehung eines theils DienstgeldsIbid. Rubr. gemeine Articul S. Zu dem 2c.und Bibel unnachläßig gestrafft / endlickDen Stylum der Röm. Cantzley füh-aber / auff beharrlichen Ungehorsam /mit Beurlaubung abgeschafft / doch ge-Ibid. §. und soll sich 2c.Ohne deß Herrn Ertz= oder Vice, ber auch an die Sambstags=Nachmit-tage / auch Sonn= und Feyertage nicht soCantzlers Befelch / keine Zeitung aus-hart angestrenget werden.schreiben oder publiciren.Ibidem §. und zu Handhabung rc.Ibid. §. dergleichen rc.Jhre Expeditiones in der Cantzley undSasie der Weile haben / sollen sie XVI.sonst nirgends wo verrichten.auch in Ihro Käyserlichen Majest. Erb-Koͤnig-