60 Cap. VIII. de Cancellaria, & Cancellariae tumund hat dahero das Marschall=Ambt dern Vormünder constituirt wordenseynd.mit dero Sperr nichts zu thun. Der-Es müssen aber solche Abgeordnetegestalt und als 1677. den 29. Apr. Herrprincipaliter beym Reichs=Hoffrath zuJohann Becke / Bremischer Abgesandenthun haben / widrigen Falls nimbt sichgestorben / ist den 30. ejusdem in demSterb=Zimmer gesperrt / und was ge= derselben Verlassenschafft der Reichs-Hoffrath nicht an.funden verpittschirt in die Reichs=HofDergestalt ist nicht so gar lang we-Cantzley zu inventiren geführt worden.Also starb auch Anno 1676. Herr Wil= gen deß verstorbenen N. N. Gräfl. N.helm Leopold Bender von Schönen=Abgeordneten decretirt wordenWeil Defunctus beym Reichs=Hofraththal / Gräfl. Cronberg. Abgeordneter / daprincipaliter keine Process zu ventiliren,dann bey demselben die Sperr angesondern hauptsächlich bey der Königl.than worden. Item starb gemeltenBoheimischen Hoff=Cantzley zu nego-Herrn Benders Eheweib den 11. Aug.türen hat / ist davon zu abstrahiren.ejusdem Anni, worauff ihre Verlas-senschafft inventirt, und denen Kin-CAPUT VIII.De Cancellaria & Cancellariae tum Directore, tum Dire-ctoris Vicario.Egotiis Judicii Aulici expedi (tàm Gratiæ quàm Justitiæ) nirgendsNegotiis Au-endis inservit Cancellaria, quae als in solcher Reichs=Hoff=Cantzley ge-lici Judiciiderivatur ab Officio sive Cellu-schehen:expediendisEad. Ord. §. und nach dem 2c. Capitul.la, in quâ scribere consuevit,inservit Can-Leopold. in Art. XLIV.quae Cancellis munita, ut ex in-cellaria, cu-Soll der Herr Vice-Cantzler sampt III.jus narran- scriptone Marmori insculpta, quae Romaeextat, conjicitur, vocatur Germanice die denen Käyserl. Hoff=Secretarien undtur &Reichs=Hoff=Cantzley / quandoque die Registratoren / so viel möglich / nahe beyder Cantzley logirt werden.Roͤmische Cantzley / ut inDict. Ord. Canc. de An. 1559. §. und sollOrdin. Cancell. de An. 1559. Rubr. Gemei-zu forderst 2c.ne Artic. &c. §. und soll sich 2c.Denen frembden Fürstl. Stättisch-Weil aber die Röm. Käyserl. Maj. und andern Bottschafften soll / umb ih-re Haͤndel zu sollicitiren / in die Cantzley(sunt verba initialia der jetzt angezogeund darzu gehörige Schreibstuben zurnen Cantzley Ordnung de Anno 1559.)Zeit da man schreibt / zugehen / zwar frey-durch göttliche Mildigkeit mit vielen an-stehen / sich aber gefährlich darin zusetzensehnlichen Königreichen / Landen undoder zu enthalten / damit sie was Ge-Fürstenthümern versehen seynd / so un-heimbs sehen oder hören mögen / aller-terschiedliche Regierung haben / und al-so unterschiedlicher guter Expeditionen dings verboten seyn / und dahero mit be-ster Bescheidenheit und Fug abgewiesenbedürfftig seyn / als sollwerden / welches auch unter andern aufDie Reichs=Hoff=Cantzley damitdeß Herrn Vice Cantzlers und Secreta-jeder seine Abfertigung desto geschwin-rien Diener verstanden seyn soll.der erhalten moͤge / von den andern / alsder Ungarischen / Böheimischen und Oe= Dict. Ord. Canc. de An. 1559. §§. Sie sol-sterreichischen / wie auch der Kriegs-len auch rc. und: weren aber rc.Cantzley unterschieden seyn.Dict. Ord. Canc. de An. 151.Alle und jede Pergament=Brieffe sol-Sollen alle Reichs=Expeditiones len in der Reichs=Hoff=Cantzley mit
Druckschrift
Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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