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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Qualitat. Proprio & Praemiis. 33also genannten kalten oder doppelten,So sollen auch denen Uxoratis undMauth und Zoll / tum â SteurisVerehelichten acht / denen Innuptis undCAPITUL. LEOPOLD. Art. 41.lediges Standes aber sechs Wochen(An etiam à Collectis Imperii? vide di-jährlich zum Avocament und Recreationstinguentem Neuenhahn.und zur Verrichtung ihrer selbst eigenenDe Jure Consiliar. n. 167.Sachen frey und vergonnet seyn.tum à caeteris oneribus personalibus, alsDict. O. A. Tit. I. S. und dieweil rc. 20.Vormundschafften und dergleichenWann auch ein oder ander Rath / oh-auch aller anderer Gerichts-Zwänge ne Ersehung der Acten, mit seiner Stim-(und / secundum Monita Statuum, ins-me auf die beschehene Umbfrage so baldnicht könte gefast seyn / und daher einengemein von der Käyserl. Lands Regie-rung und benambter Jurisdiction, auch ungefährlichen Bedacht / und die Schrif-so viel die Editiones der Testamenten /ten nach Hauß begehren wuͤrde / dessenVersorgung ihrer Kinder / deren Tutel.soll er sonderlich in wichtigen und zweif-Jtem Obsignationes, Sperr / Inventurfelhafften Sachen / auff drey oder vierund dergleichen betrifft: DergestalltTage Freyheit haben.Dict. O. A. Tit. V. S.5.seynd noch im jüngstverwichenen 1681.Ingleichem sollen sie in Käyserl. pro- IV.Jahr den 14. Aprilis, bey Jhro Excell.Herrn Graffen von Windischgrätz / als tection seyn.Dict. Ord. Tit. I. §. 8.dero Frau Gemahlin / eine von Sclava-So gar / daß wer sich an ihnen ver-ta, gestorben / die Zimmer gesperrt wor-greifft / derselbe ein Crimen laesae Majesta-den / und als der Herr Land=Marschallauch uͤbers Reichs=Hoffraths Siegeltis begehet.Schütz Jur. Publ. II. P. II.gesperrt / hat der Secretarius ExcelsissimiSive privatô illud fiat odio, sive publi-Consilii Imperialis Aulici des Herrn, ipsius Imperatoris seu Imperii intuitu.Land=Marschalls Siegel wieder abreis-l. item 15. §. si quis 35. ff. de Injur. Alber-sen / und was in dem Zimmer gewesen /mont. in Symmetr. Jurid. Austriac. indem Herrn Supplicanten als Erben extra-Frideric. III. Cap. IV.diren müssen / wie das Reichs=HofrathsHieher gehöret auch / quod EpistolaProtocoll unterm besagten dato miteorum à Postarum Magistris sine pretiomehrerm ausweiset: Also hat sich auchzugetragen / als deß Reichs=Hoffraths recipiendæ & extradendæ, adeô quidem,ut praedictis Postarum Magistris in Inve-Vice-Praesidentens / Herrn Grafens vonstitura & Reversalibus injunctum sit, utFürstenberg Hoffmeister den 15. Mayhuic Privilegio neutiquam contraveni-An. 1677-gestorben / und der Herr Hof-Marschall im Sterbhauß die Sperr ge-So dörffen sie auch zu Wien beithan / solche den 17. ejusdem von aller-Verspatung an den Thoren / die ge-höchstlöblichstem Reichs-Hoffrath wie-woͤhnliche Spergelder nicht geben.der abgerissen / und was so bald von derErbschafft hinweg gebracht werden kön-Wann sie auch Wein oder anderenen / ins Tax=Ambt depositirt wordenVictualien zu ihrem Mund und Hauß-Ad relationem desuper factam ad Consiliumhaltung aus dem Reich kommen lassen.de dato 18. ejusdem Mensis & Anni sich be-werden sie gegen Vorweisung einer Re-zogen. Auch sollen sie ohne unterscheidquisition unter ihrer Hand und Siegel /der Religion freyen Abzug haben unddaß vor sie und ihre Haußhaltung gehö-keine Nachsteur geben.rig / Zollfrey gehalten / und mag ihnenO. A. Ferd. III. Tit. I. §. 8.deshalben kein Privilegium, es sey auchDer übrigen Onerum halber / findetbeschaffen wie es wolle / entgegen gesetztsich in Capitul. Leopold.werden.CAPITUL. LEOPOLD. Art. 41.Artic. XLI.Welche Zollbefreyung doch aber nichtauffs Fahrgeld / welches umb das Pfla-versehen / daß die Reichs=Hoffräthequoad privilegia ab oneribo, gleich denen ster zuerhalten / erlegt wird / zuverste-Assessoribus Camerae tractirt werden sollen. hen / als davon allhier zu Franckfurt