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Ioh. Christophori Von Uffenbach/ JCti, Illustrissimorum Comitum Ab Ysenburg Et Büdingen Consiliarii, Et Quarta Vice Ad Aulam Cæsaream Delegati, Tractatus Singularis Et Methodicus, De Excelsissimo Consilio Caesareo-Imperiali Aulico
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Praeside nempe ac Vice-Praeside eorumque &c.num) doch anders nicht / als wann die Rath eingegeben werden / darauff sollSache wohl überlegt / und die Räthe er das Præsentatum alsbald zeichnen /ihre Meinung clarè und distinctè ge­ die Memorialia, darinn umb neue Pro-geben / oder er / Dominus præses, selbst cess angehalten wird / im ersten Rath-sein Votum (quod tunc superaddit, si votaSitz ablesen / oder / da Nachdenckenssint paria) darzugethan /vonnöthen / einem Referenten zustellendict. Ord. Aul. Ferdinand. III. Tit. V. S.und folgenden Tags darauß referirenWann dann 14. 2c.lassen / wie weniger nicht die registrirteActa unter die Räthe distribuiren.gebühren / und er Obacht haben / auchTit. III. §. XV. Ord. Ferd. III.in eventum vermahnen / daß jederWann er / oder die Partheyen ver-Reichshofrath sein Ambt treulich ver-mercken / und deßwegen Klage kombtwalte / keinen Reichshofrath aber solldaß die Referenten etwas nothwendi-er absetzen / dann dieses Ihro Käyserl. Ma-ges zu referiren vergessen oder überse-feſtät allein zukommet.hen / soll er ihnen solches das erstemahlDict. Ord. Tit. 2. §. IV.in gesessenem Rath verweisen / das an-Econtra Judici Camerae, & Assesso-ribus, potestas deponendi unum, vel dermahl aber ohne Mittel Ihro Käyserl-Majestät umb nothwendiges Einsehenalterum Assessorem, si extra limites Offi-cii vagetur, competit.berichten / und hierunter keines wegsverschonen.Ord. Cam. P. II. Tit. III. §. pen.Tit. IV. §. XIII. Ord. Ferd. III.Sed additur illud, quod primò in praesentia trium, secundò in consessu omni-VI.Also auch / wann ein oder ander Rathum, moneri debeat, & nisi resipiscere ve-sich unzimlich singular erzeigt / und sol-lit, praesentanti indicetur, ut alium prae-cher Opinionen; die keinen Grund ha-sentet, nisi inter sex Menses fiat, ad Ca-ben / sich gefährlich annimbt / und eigen-meram devolvitur.sinnig darauff beharrek) soll Ihm derO. C. P. I. T. VI. §. 2.Præsident solches untersagen / Falls erQuod tamen limitat Prückmannusaber sich daran nicht kehret / alsdann Jhintegro de Nominatione Assessorumro Majestät Ihn nahmhafft machen.Consilio?Tit. V. §. XIII. Ord. Ferd. III.I. Consil. XXV.Falls auch auff einem Reichstag (no-Da auch die Vota in der Anzahlta, auff einem Reichstag / quò restrin-gleich wären / soll der Præsident einemgitur prærogativa) Ihro Majestät ei-Theil Beyfall geben / und alsdann aufnen Reichs=Fürsten gebrauchen wer= dasselbige / als das mehrere / schliessen-den / soll alsdann der Præsident; wannDict. Tit. V. S. XV.er Stands halber weniger dann einNon ergò spectatur personarum di-Reichs=Fürst ist / Ihm den Vorsitz /gnitas, sed numerus.Umbfrag und Beschluß zulassen schul-Wo aber die Stimmen zertheilet / VIII.dig ſeyn.und er vermercken wurde / daß beydeiTit. 1. §. VI. Ord. Ferd. III.Meinungen mit ſtattlichen UeſachenWann auch Ihro Majestät durch de-bestärckt / oder gar Sachen vorkommenro Obristen Hoffmeister einen Reichs-möchten / darüber sich der Reichs=HofHofrath introduciren (& sic non ob-Rath nicht vergleichen kan / und dem-tinet Praesentatio, nomine alicujus E-lectoris, vel Circuli, quemadmodum, nach die Erledigung bey Käyserl. Maje-stät zu holen / solle der Præsident ohnein Camera) oder sonst etwas anzeigerKäyserl. Majestät Vorwissen / nichtslassen werden / soll solches der Præsidentendliches schliessen / sondern beyderleyin geziemenden Respect nehmen / undschrifftliche Meinungen und Gutachtendem Introducirten / nach abgelegterdes Referenten / auch des Correferen-Pflicht und Handstreich / seine Stelleten sein Gutachten darüber stellen las-im Rath assigniren.Dict. Tit. 1. S. VIII.Dict. Tit. V. S. XVII.Was vor Schrifften in Reichs=Hof.Wand