Unterm 21. März 1887 hatte die Stadtschulinspektion eine Schulordnung fürdie Volksschulen der Stadt Mülheim a. d. Ruhr erlassen, die mit der von ihr nichtberührten Schulordnung von 1873 nichts als den Namen gemein hat und nurzusätzlich zu der Schulordnung von 1873, die nach wie vor für die Organisation undStellung der städt. Schulbehörden maßgebend blieb, nähere Anweisungen überSchulanfang, Schulschluß, Unterrichtspausen, Ordnung während des Unterrichts etc.enthielt und unterm 4. Mai 1894 geringfügige Abänderungen erfuhr. Durch dieBenennung der Straßen in den früheren Gemeinden Eppinghofen und Mellinghofenwurde eine andere Benennung der einzelnen Schulsysteme erforderlich, sodaß 1890vorhanden waren: A) Evangelische Schulen: am Rahmen, Nothweg, in der Auer-straße, am Dickswall, in der Bergstraße, in der Eppinghoferstraße, in der Bruchstraße,in der Heißenerstraße, in der Mellinghoferstraße und in der Nordstraße. B) KatholischeSchulen: in der Auerstraße, am Muhrenkamp, in der Bruchstraße, an der Aktienstraße,in der Feldstraße; das sind 15 Schulen mit 65 Klassen, 3415 ev., 1461 kath., 48 jüd.,zusammen 4924 Schülern.
Von großer Bedeutung für unser Schulwesen war der Erlaß des Gesetzes vom14. Juni 1888, nach welchem vom Staate zur Besoldung 1) eines alleinstehenden odereines ersten ordentlichen Lehrers 400 Mk., 2) eines anderen ordentlichen Lehrers200 Mk. und einer ordentlichen Lehrerin 150 Mk., 3) eines Hülfslehrers und einerHülfslehrerin 100 Mk. gezahlt wurden. Hierfür sollte jedoch die Erhebung einesSchulgeldes fortan nicht mehr erfolgen und nur gestattet sein 1) für solche Kinder,welche innerhalb eines Bezirkes der von ihnen besuchten Schule nicht einheimischsind, und 2) so weit als das gegenwärtig bestehende Schulgeld durch den Staatsbeitragnicht gedeckt wird, und andernfalls eine erhebliche Vermehrung der Kommunal- undSchulabgaben eintreten müßte. Für die Stadtkasse entstand ein Ausfall von ungefähr7000 Mk. Nichtsdestoweniger beschlossen die Stadtverordneten vom 1. Oktober 1888an, von der Erhebung des Schulgeldes gänzlich abzusehen. Zu erwähnen bleibtferner der Ministerialerlaß vom 28. Juni 1890, wonach diejenigen Lehrpersonen inOrten mit mehr als 10000 Einwohnern, welche sich am 1. April 1890 bereits im Genußstaatlicher Dienstalterszulagen befanden, dieselben für die Dauer ihres Verbleibensim öffentlichen Schuldienste des betreffenden Schulverbandes in der bisherigen Höhebehalten sollen, daß dagegen eine Gewährung neuer Dienstalterszulagen an die Lehr-personen in Orten über 10000 Einwohnern nicht mehr stattfinden sollte. Daß manstädtischerseits gegen diese Anordnung nicht vorging, hatte seinen Grund darin, daßman durch das neue Volksschulgesetz Abhilfe erwartete. Inzwischen war am 1. April 1890eine neue Besoldungsordnung in Kraft getreten, die am 1. April 1892, am 1. April 1897,am 1. April 1906 und am 1. April 1907 eine Abänderung erfuhr und den Volksschullehrernund -Lehrerinnen eine wesentliche Erhöhung ihrer Gehälter brachte.
Auf Grund des Gesetzes vom 4. Dezember 1899 betreffend die Fürsorge fürdie Witwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen erhielten diese vom1. April 1900 an die gleichen Bezüge wie die Hinterbliebenen der unmittelbaren Staats-beamten mit der Maßgabe, daß der höchste Pensionssatz 2000 Mk. beträgt. Auch dieAbänderung des Reliktengesetzes von 1906 findet auf die Volksschullehrer entsprechendeAnwendung.
Im Jahre 1895 beschäftigte sich die Schulverwaltung mit dem Plane der Ein-führung von Haushaltungsunterricht und beschloß, abzuwarten, wie sich die Einrichtungan anderen Orten bewähre. Eingerichtet wurden diese Haushaltungsklassen mitErrichtung der katholischen Schule auf dem Zinkhüttengelände, in deren Kellergeschoß
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