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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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'rftissen. Berthelier betreffendwerde sich n!t finde», daß der selb durch iren fiirsten noch siner geheißeL"ncht syc worden." Den Brief, den der Herzog den Genfern gegeben, sei erdonmlen" Willens gewesenäu holten, wie anch jetzt dein Bischof oder der Stodt on ihren Freiheiten leinen Abbruch zn thnn.Und"nchdeni etlicher bürgern halb, (so) durch oilgcdochten iren surften geeicht, onzugc beschechcn, dicwyl der obschcid

Sonet Jnlinn Horum dhcin Meldung tnot, ochtcn si nit schuldig sin, inen hornber mit red noch ontwnrts>w begegnen." Kroft dieses Abschieds erwarten sie dagegen, daß die Genfer, da sie selbst bekennen, dos; dosSoppen an der Insel gestanden, dasselbe wieder aufrichten sollen.

4- Da hierauf die Genfer Gesandten begehrten, daß man ihre Kundschaft verhöre, so wird von denRichtern erkannt, unparteiische Zeugen oder Gewahrsamen zn vernehmen, jedoch beide Parteien um Einwilligung

gütlichem Entscheid dieses Spans zu ersuchen. Allein die von Genf schlagen es ab und wollen sich nur"P rechtliche Verhandlung einlassen, indem sie ans ihrer Meinung beharren. Darum hat man den Boten vonSavoyen, in Betracht daß diese Frage dem Herzog am Vidomat keinen Schaden bringe, zngemnthct, den Artikelgutlieh fallen zn lassen, um Zeit und Mühe, welche die Aufnahme van Kundschaften :c. erheischen möchte, zu^sparen.

5- Nach gehabter Bedenkzeit antworten die Boten, sie wollen mit Rücksicht auf die Mühe, welche die^chiedlentc bisher an den Handel gewendet, und ans die gethane Bitte derselben, den Richtern zn Gefallen,dvn diesen, Artikel abstehen, als ob desselben in dem Abschied von St. Julien nicht gedacht wäre; doch in^'r Meinung, daß Solches den Abschied keineswegs schwäche und später nicht eingewendet werde, er sei dadurchgebrochen, und ferner, daß das allein den beseitigten Schild und weiter gar nichts berühre.

6. Diese Erklärung hat man den Genfern in Gegenwart der beiden Städte eröffnet; sie haben dieselbe^u gutem Gefallen und dankbar angenommen, womit der zweite Artikel erledigt ist.

III.

1> Vermöge des Abschieds von St. Julien werden die Parteien zuerst ersucht, den Schiedlenten einegütliche Unterhandlung zn vergönnen. Die Anwälte des Herzogs erklären sich dazu bereit, sofern es ohne^siugefarlichen" Nachtheil geschehen könne, und gemäß jenem Abschied in der Sache gehandelt werde.

2- Dagegen wenden die Gesandten der beiden Städte, namentlich die von Bern, gestützt ans eine vor-lüllgle Missivc ihrer Herren und Obern, Folgendes ein: Sie haben die Freiheiten der Genfer genau besichtigtu»d gefunden, daß die Stadt frei und dein Herzog weder unterworfen, noch er ihr Herr sei, und deßhalbu»t jh^r (eigenen?) Privilegien in Pflicht genommen, wie sie es mit Recht und Ehren zn verantworten hoffenU' haben dem Herzog vor dem Beschluß des Burgrechts viele Tage bestimmt und ihn aufgefordert, die Gewahr-"Ulen und Gerechtigkeiten, die er allfällig in Genf besäße, zn zeigen; obwohl er gar nichts gezeigt, haben sietu> bei der Annahme des Bnrgrcchts doch alle Herrlichkeiten und Rechte, die ihm etwa gebühren und zustehen"'"^len, lauter und ausdrücklich vorbehalten, also daß ihm das Burgrccht dieselben nicht schmälern sollte. Da"""ihres Kruchtens über die Sache nicht wohl anders als rechtlich erkannt werden könne, so halten sie für"ünothig, solche Händel gütlich (?oder rechtlich*) vorzunehmen, sondern lassen esdabei" bleiben.

. *) Der Nedactor des Originals sagtrechtlich", sinncht es zur Halste durch, corngirt oberhalb >>"t ri.vaS""^cr Nadirtem, m.terstrcicht dasrechtlich" und fügt endlich auf dem Rande nnterflr.chen benoder frnntl.ch .