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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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I>. Hienach lassen die Anwälte der Genfer mich die Briefe und Gewahrsamen ihres Fürsten, des Bischofs,verhören, aus welchen die zum gegenwärtigen Handel nothwendigen Artikel ausgezogen werden,

(1.) Zuerst das Buch ihrer Freiheiten, besiegelt und bestätigt von Papst Felix im I. 1404 (?), ans welchemBuche sich ergibt, daß der damalige Bischof zu Genf, Ademarus (Fabri), allerlei Ordnungen und Satzungengemacht, wie das Vidomat zu verwalten sei, woraus man zu vermerken hat, daß er darüber Herr gewesen;zudem sagt er mehr als einmal: „unfern Vidome", und an einer Stelle: „u. V., der jetzt (da) ist oder zuZeiten sein wird." Darin ist auch die Bestimmung enthalten, daß alle seine Amtleute zu Anfang ihres Regi-ments schwören sollen, die Capitel dieser Freiheiten zu halten. Das Buch ist durch obgenannten Papst Felix,einen Herzog von Savoyen, confirmirt.

(2.) Sodann die Briefe des Herzogs Amadeus. In einem Artikel derselben, die von ihm gemachtenSatzungen betreffend, ist anfangs von ihm selbst gesagt, daß am nächsten Samstag in der Stadt Genf enigemeiner Ruf geschehen solle, im Namen des Bischofs, seines Vidomen und der frommen Leute der Stadt tt.,wobei auch erklärt wird, daß jene Handlung der Stadt an ihren Freiheiten unschädlich sein solle. Gegebenzu Morsec den 23. October 1430 und vom Herzog besiegelt.

(3.) Es folgt ein papierner Brief von einem Bischof und Fürsten zu Genf, Franciscus de Sabandia, du'daselbst zu haltende Messe berührend, wo Eingangs die Stelle vorkommt: „Unfern geliebten Vicarien, dazudem Procurator-Fiscal, dem Vidomen und allen und jeglichen andern unfern Amtleuten, geistlichen und welt-lichen, in unserer Stadt Genf" :c. Demnach, wie er denselben gebietet, :c. Datum den 4. April 1400, öo»dem Bischof besiegelt.

(4.) Weiter ein pergamentener Brief von einem Bischof und Fürsten zu Genf, Philippus de Sabaudw,nach der Angabe der Genfer des Herzogs Bruder, worin er „unziemliche Versammlungen" verbietet; zu Anfa"ödes Briefes schreibt er „unscrin geliebten Vicar, Vidome, Official, Procnratar-FiScal und den Syndikcn zaGenf und andern unfern Amtleuten." Der Brief ist von seiner eigenen Hand und dem Secrctär Vullietsignirt und besiegelt den 21. Januar 1509, und auf der Rückseite ist zu lesen, daß Johannes Trolliet (Treillet),des Herzogs Rath, Maitrc des NegneteS »nd Vidome zu Genf, den Brief persönlich durch alle Kreuzgriff"geführt und dessen Inhalt habe ausrufen lassen :c.

(5.) Ein Brief von Johann de Sabaudia, Bischof und Fürst zu Genf, laut dessen er ans das Ges»^des Herzogs bewilligt hat, daß dieser durch seinen Herolden in der Stadt einen Ruf thun möge in Gegenwartdes bischöflichen Vidomen, „soferr es not ist", doch ohne Schaden der Herrlichkeit seiner Kirche „nf das male -Datum Genf den 12. Dcccmbcr 1517, von dem Bischof besiegelt und von ihm selbst und seinem Sccrcü^'unterzeichnet.

(0.) Sodann ein Gnaden- oder Verzcihungsbrief des jetzigen Bischofs „Petrus de Bauma" für Franciff»Cartelcry (Cartelier), der für seine Uebelthatcn und Vcrräthcrcicn Wider ihn und die Stadt gefangen warZuletzt heißt es, er gebiete daher dem bischöflichen Rathe, dem Procurator-Fiscal, „unscrin Vidom" oder ffi»e"'Statthalter, den Syndilen und „andern nnscrn Amtleuten", daß sie diesen Begnadungsbrief halten. Datw"Genf den 19. Februar 1527.

s7.) Hierauf legen die Genfer einige Proccsse vor, aus denen sich ergibt, daß die AppellationVidomates" vor den Official des Bischofs zu Genf, von diesem nach Vienne und von da nach Rom gega»!ll"ist. Unter vielen dergleichen Processen, die sie haben, befindet sich eine besiegelte Bulle des Papstes Lco 'die hierüber gute „Kundschaft" gibt. Es zeigt sich ferner, daß die Officialen den Vidomen gebieten »nd tul