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herzoglichen Rechenkammer abgelegt worden; desgleichen beweisen die eingelegten Processe, die vor dem Vidomeergangen, daß das Vidomat dem Fürsten zuständig sei, weil sie des Herzogs Siegel tragen.
13, a. Darauf bemerken die Gesandten von Bern und Freibnrg: In der zu Vivis aufgenommenenKundschaft sei angedeutet, die beiden Städte wären des Vidomats halb mit dem Herzog im Streit gewesen;damit sei ihnen zu nahe getreten, indem sie des Vidomats wegen nichts gehandelt, sondern nur den Burgernvon Genf zu ihrem Rechten Beistand bewiesen haben, d. Die Genfer Gesandten erinnern, man wisse, daßniemand hinter dem andern Theil, und bevor die Kundschaft „erkannt" worden, eine Kundschaft aufnehmensollte; deßhalb verhofsen sie, daß ihnen solche nicht nachtheilig sei; denn wofern „das" gestattet würde, müßtensie Ziel und Tag verlangen, um andere Kundschaften einzunehmen, und dürften (dann) wohl hoffen, derenviele zu bringen, die das Gegcnthcil darthun würden. Ferner haben die savoyischen Anwälte eine kaiserlicheBulle vorgelegt, aber nur das Ende davon lesen lassen; sie, die Genfer, begehren dagegen, daß dieselbe gwrzverlesen werde, da wohl etwas darin stehen könnte, das ihnen nützlich wäre; dafür erbieten sie sich, ihre Briefeauch ganz verhören zu lassen. Wenn einer (der verhörten) Briefe enthalte, daß der Herzog einen Vidome»fiir seine Besoldung auf den Zoll zu Nyon angewiesen, so sei daraus wohl zu merken, daß er zu jenemAmte wenig „Glimpf" Hobe. Da endlich auf Ansuchen der Savoyer einige Kundschaften verhört und schriftlichverfaßt worden seien, so begehren sie, die Genfer, dieselben zu hören, damit sie nach Nothdurft dazu redenkönnen.
19. Hierauf entgegnen die Gesandten des Herzogs: In der zu Vivis aufgenommenen Kundschaft si'wndie beiden Städte durch Mißverstand der Schreiber als Partei genannt; sie, die Savoyer hoffen daher, daßdas ihnen keinen Schaden zufüge. Die kaiserliche Bulle betreffend haben sie von ihrem Fürsten Befehl, die-selbe nur so weit zur Kenntnis! zu bringen, als sie das Vidomat berühre, und hoffen übrigens nicht schnld>bzu sein, etwas, das den Genfern nützlich wäre, darznthnn, indem sie meinen, daß jede Partei (nur das) tw»legen müsse, was ihr selber diene. Der Besoldung halb, die der Fürst ans den Zoll zu Nyon geschlagen,sei zu bemerken, daß er seine Amtleute bezahlen könne, wo und wie es ihn gut dünke, und daß er das a»chgegen anderen Amtleuten thnc. Die aufgenommenen Kundschaften verhören zu lassen, setzen sie dem Gutdünkender Nichter anHeim.
20. a. Nach beider Parteien „Klage und Antwort" wird nun erkannt: Die kaiserliche Bulle betreffend,es solle niemand schuldig sein, mehr vorzubringen, als ihm gefalle und zum Rechten dienlich erscheine;
ans Ansuchen der Genfer, was auch die Savoyer zulassen, wird dem Stadtschrciber von Solothurn befohlm-jcnc Bulle zu besichtigen und wenn er etwas darin fände, das diesen Handel berührte, es den Nichtern anz»zeigen. Ii. Der Kundschaft halb wird gesprochen: Weil beide Parteien bewilligt haben, die gestellten Zeug''"zu verhören, und deren Aussagen in Abwesenheit der Boten von Savoycn schriftlich gefaßt worden, so lo»"^man dieselben ruhen lassen bis zum Urtheil; es mögen aber die Genfer in gleicher Gestalt ihre Kundschaft"aufnehmen lassen und (alles) das darthun, dessen sie sich zu behclfcn hoffen. Wenn es dann die Nichter frenndln)und recht bcvünkt, diese beidseitigen Kundschaften vor den Parteien zu verlesen oder nicht, so mag gcsch^"'was sich gebührt, und soll hiemit nichts zugesagt oder abgeschlagen sein.
21. Hierauf eröffnen die Gesandten der Stadt Genf, nach Berathung mit den Voten von Bern u>Freiburg, sie wollen gemäß dem Begehren der Schiedlente ihre Gewahrsame und Nechtsame auch darthun,mit Vorbehalt und Protestation, daß ihnen später gestattet werde, über die Kundschaften der Gegenportei,kaiserliche Bulle oder Anderes zu reden, was sie für nöthig erachten.