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September 1532.
die auf diesem Tag gewesen, für die erlittenen Kosten zn entschädigen oder denselben vor Recht zu stehen.Wenn jedoch eine Partei sich zu beschweren hätte, so möge sie ans S. Gallentag an die Näthe der Eidgenossenappelliren. v. Gesandte von Lanis, Lnggarns und Mendris bitten auf's dringlichste, mit Rücksicht auf diefortwährende große Theurnng ihnen die übrige Hälfte der auferlegten Steuer zn erlassen, da sie schon dieerste nur mit kläglicher Roth zusammengebracht. Auf dem nächsten Tag ist ihnen Antwort zu geben. «I» DerBischof Johann von Konstanz läßt vorbringen, sein Vorfahr Hugo habe mit den X Orten ein Bündniß f>Eseine Lebenszeit gehabt; nun wünsche (auch) er mit den XI II Orten ein solches aufzurichten. Heimzubringen,v. Bonifacius von Molliere, Herr von Font und Burger zu Freiburg, zeigt an: 1. Er habe letzter Tagevor den Richtern zu Solothurn eine Ansprache ins Recht setzen wollen über die Herrschaft St. Laurent d»Pont, die sein scl. Vetter, Wilhelm Martel aus Savoyen, von etlichen Ehrenleuten aus dem Delphinat gekauftum 6000 Kronen, welchen Kauf auch der König von Frankreich und seine vier obersten Räthe bestätigt haben;weil nun die Herrschaft durch Vermächtnis), geleisteter Dienste wegen, an ihn gekommen, so habe er entwederderen Besitz oder den Kaufpreis begehrt; von Solothurn nach Grenoble gewiesen, habe er erfahren, daß derKönig Inhaber dieser Herrschaft sei, in Solothurn aber hierauf den Bescheid erhalten, man sei nicht schuldig,ihm darum Gericht und Recht zu halten; deßwegen gelange er an die Eidgenossen mit der Bitte, ihm znn>Recht zu verhelfen, da er für seine Ansprache Briefe, Siegel und rechtmäßige Titel habe. 2. Er habe znSolothurn einen Nechtshandel gehabt wegen zweier Gefangenen, und obschon er den Proceß gewonnen, sei ^doch für die Auslagen, die ihm seine deßhalb nöthigcn Reisen nach Venedig, nach Frankreich ?c. vcrursachl-nicht entschädigt worden; nun sage aber die Vereinnng deutlich, wer den Proceß gewinne, dem sollen auch dieKosten vergütet werden; darum bitte er, ihm zur Oeffuung des Rechten bchülflich zu sein, damit er sein«-'ziemlich zahlreichen Gläubiger in der Eidgenossenschaft befriedigen könne :e. 3. Darauf erwidert Gabriel,der Franzosen Dolmetsch, er sei nicht iustruirt; man finde übrigens in den Capiteln wohl, wo die Anspri"^'der Herrschaft halb berechtigt werden solle; im andern Span haben die Richter den Haupthaudel und dieKosten in einer Summe gesprochen. Heimzubringen, I. Abgeordnete des Bischofs von Konstanz einerseitsund der Gemeinden Arbo», Eguach und Noggwyl anderseits begehren von den Eidgenossen einen Rechtsspruchin ihrem Streit über Verleihung der Pfarren und geistlichen Güter. Da sie über andere Artikel sich gütlichvereinbart, so wird dieser Weg ihnen nochmals empfohlen; wenn sie sich aber nicht vertragen könnten, so werdensie ans den Tag verwiesen, der im Thurgau auf S. Gallentag gehalten werde. A. Ammanu Vogler istmit einem Geleitsbrief auf diesem Tag erschienen und will sich verantworten. Ammann Jsenhut von Appe"'zcll gibt des Zinsbriefs wie des vorgeschriebenen Urthcils wegen Erläuterungen. Da mau aber unglrichinstruirt ist, so wird die Sache auf den Tag zu Franeufeld verschoben, I». Ans denselben Tag sott uu'stjeder Bote Vollmacht bringen über die Artikel deren von Appenzell, gemäß dem Abschied aus dem Rhcinthul-i. Gegen Glarus wird ernstliches Mißfallen ausgesprochen, daß es den Prediger zu Schwanden, der so u"gebührlich nnd unchristlich gepredigt, allzu gelinde gestraft; darum wird es ermahnt, denselben nach Verdienenzu strafen, damit mau sehe, daß er gestraft sei, und Glarus den Landfrieden und seine Zusagen halten wolü'Es soll nun jedes Ort darauf achten, wie solches geschehe'"). It.. Da Solothurn erklärt, es habe dem ^gehren der V Orte zufolge den Prediger aus der Stadt gewiesen, und den frühern Abschieden gemäß d^Begehren stellt, ihm deßhalb die 800 Kronen Kriegskosten zu erlassen, so wird ihm willfahrt; es soll
"') Dieser Schlußsatz ist im Zürcher Abschied durchgestrichen.