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Juli 1532.
begnügen Hut. 4. Die Meßpriester haben in dem Gotteshaus eine Wohnung anzusprechen; es soll auch jedemzum Gebrauch ein Kelch übergeben werden. 5. Wenn eine Kirche (Kirchhöre) den Altar nicht zu erbauen ver-möchte, so soll das Gotteshaus denselben errichten. 6. Wenn verlangt würde, daß auch im Gotteshaus !st°predigt werde, so soll einer der fünf Prädicantcn dazu erwählt werden; dem soll dann das Kloster zum Lohn1V Stück, nämlich 5 Mütt Kernen und 5 Gulden, geben. 7. Die Parteien sollen einander nicht schmähe»,sondern den Landfrieden und die zu Baden erlassenen Mandate treulich halten. — Siegel von SchultheisGoldcr (angerufen).
Ein Original ist uns nicht bekannt; es liegt am bezeichneten Orte nur eine Eopic.
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Nor schlich. 1532, 23. Juli (Dienstag nach St. Margarethen).
Staatsarchiv Lucern: Allgem. Abschiede I. 2. f. 473V. Staatsarchiv Zürich: Absch. Bd. 11, s. Lisi».
Tag der „sieben Orte" (Zürich acht Orte).
t». I. Es wird der langwierige Streit des Abtes von St. Gallen mit seinen Gottcshausleutcn samt Zürichin gütliche Verhandlung genommen. Während dieses im Namen der Gotteshausleute sich wieder auf den Landfriede»beruft, der klar zugebe, daß die, welche Prediger begehren, solche haben können, sticht der Abt in seinem Vortragsich ebenfalls auf den Frieden, indem derselbe Jeden in seine Freiheiten und Gerechtigkeiten wieder einsetze w-Nach Verhörung von Klage und Autwort, Rede und Widerrede werden folgende Artikel, auf Genehmigung beidesParteien hin, aufgestellt: 1. Die Rechnungen der Amtleute sollen „aufgehoben" sein und bleiben; jedoch soll derAbt den Amtleuten eine ziemliche Besoldung geben, womit sie sich zu begnügen haben. Der LOW Gulden halb willman sich nicht einlassen und soll es gänzlich bei dem zu Wyl gethanen Spruch sein Bewenden haben. 2.treffend die Prediger: Da der Abt sich früher schon erboten hat, niemand zum Glauben zu zwingen und d»'Uuterthancn außerhalb seiner Herrschaft ungehindert zur Predigt gehen zu lassen, so läßt man sie gütlich dal»»bleiben, mit folgender Erläuterung: Es soll der Abt seine Unterthaneu mit frommen Priestern versehen, welcheihnen Messe halten und nach christlicher Ordnung predigen; wenn aber etliche einen Prediger wünschten, sv ^es ihnen auch gestattet sein, mit der Bedingung jedoch, daß sie solchen selbst besolden, und dadurch dem Abt »»^dem Gotteshaus au allen seinen Pfründen, Herrlichkeiten, Zehnten und Zinsen keinerlei Nachtheil erwachst'die Prediger sollen aber die Meßpriester zu ihren Zeiten ungehindert ihr Amt verrichten lassen; endlich si'^"sie bei dem Abt oder seinen Amtleuten eine Bürgschaft von 100 Pfund Pfenning erlegen, daß sie nichts lstlst"den Landfrieden predigen wollen; wenn sie sich aber unschicklich verhielten, so können sie nach ihrem Verdien^bestraft werden. 3. Dieser Vertrag soll für zwei Jahre Kraft haben und dem Abt wie seinem Gotteshausallem klebrigen, an seinen geistlichen und weltlichen Freiheiten, Briefen, Zinsen und Zehnten, Landen »'^Leuten :c. keinen Eintrag thun; nach Verlauf dieser Zeit soll der Abt von St. Gallen wieder uugeschwöllllbei allen seinen Freiheiten und Gerechtigkeiten, Briefe» und Siegeln verbleiben; wenn dann jemand weitesBeschwerden zu haben glaubte, so soll die Sache neuerdings auf gütlichem oder rechtlichem Wege beigelG^werden. >1. 1. Auf nächstem Tage zu Baden sollen nun beide Parteien entscheidende Autwort geben, vb