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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Februar 1532.

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mau zu dein Entschluß gekommen, Luceru mit allem Ernst zn bitten, seinen Boten die Vollmacht zur Annahmevon 5000 Kr. zu schicken; indem man auch an Zürich und Bern schreibe, hoffe man, daß beide Orte sich dazubewegen lassen, und ersuche nun Lnccrn, die Mühe und die Kosten, welche die Schicdorte gehabt, auch anzusehenund zn bedenken, daß das Recht keine Liebe und (gute) Nachbarschaft pflanze, -c. St. A. e»-m>: u»g°b..»d. «ws-ht-de.

Zu Ans einem bezüglichen Creditiv für eine Botschaft der Domstift (Jacob Zcdelmann) an Zürich,

d> d. lleberlingcn 6. März, ist zn schließen, daß jene Schrift wahrscheinlich nicht dircct, sondern durch den ge-nannten Voten übergeben wurde. Der Bescheid Zürichs lautete jedoch wieder verneinend, weßhnlb die Sache nochZweimal in Baden angebracht und dann entschieden wurde. S,. A. Z»Nch: Acte» (wie °b-»i.

Ari I<Ic. Es liegt ein in der Canzlci Baden gefertigtes Conccpt vor. Der 8 1 entwickelnde rheil istausführlicher, wiederholt aber in sachlicher Beziehung, jedoch in kürzerer Fassung, mir die Missivc vom l. Febr.^ie nöthige Aufklärung bietet die Instruction der Freibnrgcr Botschaft.

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Snrgims. 1532, 26. Februar.

Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. n, t. es?.

Tag der VII Mien Orte,

Gesandte: Zürich. (Ulrich Stvll; Hans Haab). — (Die andern nicht bekannt),der s.' ' bes Landvogtcs, Gilg Tschndi von Glarus, daß der Jnhrzeiten, Kirchengüter und

^Uchlost wegen iii der Landschaft einige Zwietracht walte, wird erkannt, was auch im Thnrgau

borli-^^ und ein Abschied darüber ans das Schloß zu Sargans gelegt. ?»- Da der Landbogt weiterGliche Leheu „»erschienen" seien lind solche ferner abgehen mächten, wenn dem nicht lwrgebengtbcrk/'. ^ b)at man sich bcrathen und erkannt, der Landvogt solle allenthalben, wo die VII Orte Lehen haben,(»sät" ^ ^ Wenn in Zukunft ein Lchentragcr sterbe, so sollen dessen Erben, soweit sie dazu berechtigttt»i ^ '"'wrt den nächsten acht Tagen bor dem Landbogt erscheinen, die Lehen empfangen und Stück»»d w'Z'-Ugcn, und jeder znr Gedächtnis! der Empfangnahme einen Schilling Heller geben; dann soll^lch^^ ^undbagt einen oder mehrere Lehenträgcr bezeichnen; wenn aber des Abgestorbenen Erben,

sg ^ ^^ifähjg sj„d, gxs^len Frist nicht kämen, oder wenn sie Stücke verloren oder berthan hätten'

die ba Herren verfallen sein und nach ihrem Gefallen wieder verliehen werden; es solle» auch

(W Ehercchts wegen an solchen Lehen kein Erbrecht haben. 2. Wenn ans St. Michels Tag

C? ^ Lehenlente ihre Käszinse entrichten, so soll von jedem Lehen nicht mehr als eine Person kommen,""ch B d künftig jeder Vogt, wenn er zum ersten Mal ans die Jahrrechnnng reitet, das Urbar mit ihm"uder^k"' dem „Schlaf-Urbar" (dem rnhig liegenden) verlesen lassen, damit die Lehen und

der ^'chkigkeitcn desto eher erhalten werden. .Dieser Artikel der Lehen halb ist aber zur Genehmigungllkpred heimzubringe», r. Der Prädicant zu Ragatz, Hr. Florin, hat „nach dem Landfrieden"

^Isc l 'sPrediger sein, und wolle mankönne r ^ bleibe er nicht mehr da; ferner, man sage wohl, es sei Fleisch lind Blut im Brot; er^hehr» " nndereS finden, als daß es nicht so sei. Es wird erkannt, daß er sofort von dem Amteu»d knnfUg i», Sarganserland weder heimlich noch öffentlich predigen soll; doch mögen die Kirch-