Januar 1532. 1263
20. Die Edcllcutc und Gerichtsherrcu sollen reisen und steuern („bruchcn") wie uon Alter her, und dasie durch Drohungen genöthigt worden, den Untcrthancn 200 Gld. an ihre Reiskosten vom I. 1529 zu geben,und dieses Geld um Zins aufgenommen haben, so sollen ihnen die Thurgaucr solche Summe wieder geben oderfür Zins und Hauptgut selbst einstehen.
21. Dieser Artikel ist nnkräftig erklärt.
22. Da die Herren über die erkauften Kernen-, Haber- und Wcinzinse eine Verordnung z» machen sichvorgesetzt haben, und ohne Zweifel schon ans dem jetzigen Tag in Baden oder binnen kurzer Zeit darin Beschlußfassen, so wird der Entscheid der vier Orte vernichtet. -
23. In Betreff der Nutzung der Höher und Eichel» läßt man die Gerichtsherrcu und ihre llnterthancnbei dem Herkommen bleiben und beseitigt das Erkenntniß der vier Orte; wenn aber ein rcheil vermeinte, dapihn der andere bedränge, so ist ihm das Recht vorbehalten.
24. Der Lcibstencrn halb soll es bei dem obcrwähntcn Bertrag von Bade» (13. September 1520)bleiben.
25. Betreffend die Nachlassnng des Friedens wird die Crkanntniß der X Orte bestätigt, daß der angelegteFriede bestehen und nicht mehr abgetrunken werden, der Landvogt indessen Gewalt haben solle, denselben zu an-lassen, wo es ihn gut oder nöthig bedünkt; er soll auch überall, wo er die Eide einnimmt, das verkünden, damitjedermann sich darnach zu richten wisse.
26. Die Lehen sollen allenthalben empfangen und verliehen werden, wie es von Alter her gebräuchlichgewesen ist; es ist also der Spruch der vier Orte kraftlos erklärt.
27. Der Artikel betreffend die Tare der Gcrichtsschrcibcr ist abgclhnn; sie sollen lieh aber je nach Be-schaffenheit der Briefe mit ziemlichem Lohn begnügen.
28. Das Erkenntniß der vier Orte, betreffend den Bau von Schmieden, Metzgen, Pfistercien oder Bad-stubcn wird bestätigt.*)
29. Auch des Wildbanns halb bleibt es bei dem Spruch der vier Orte.**)
30. I» Betreff der Fastnachthühncr bekräftigt man den angerufenen Abschied von Baden »nd fügt nochbie Erläuterung bei, daß zwei Ehcparteicn („Gehalten"), die in einem Haus und Gcwcrb bei Anw und tuot»nvertheilt mit einander leben und von Alters her dem Landvogt und einem Gerichtshcnen Hühner schuldiggewesen sind, nicht mehr zu geben haben als dem Landvogt und dem Gerichtshcrrn je ein Huhn; wenn sieaber vermeinten, daß ihnen der Leibeigenschaft wegen Hühner abgefordert werden, die sie nicht schuldig iväun,so möge,, sie den Leibhcrren Recht vorschlagen; wenn aber solche Ehcpnrtcien nur bei einander wohnen, so solljede die Hühner ausrichten.
31. Der Entscheid der vier Orte wird (indircct) anerkannt. — (Vgl. Noten zu 28, 29).
32. Das Erbrecht der Collntorcn und Lehcnherren gegenüber de» Prädicnutcn wird (dagegen wieder)^'gestellt.
33. Dem Herrn von Au wird das Recht ans das Hnbtuch (?) zuerkannt (dem früheren Wortlaut ent-sprechend).
34. Die Gerichtsherrcu sollen ihre Gerichte mit frommen Leuten besetzen wie von Alter her, sodaß ihnendieselben zum Lob gereichen. Landsgcmcinden sollen die Thurgaucr nicht mehr halten ohne Gunst und Willender X Orte oder des jeweiligen Landvogtcs.
") DaS Original sagt dies nicht, sondern niimiit den erwähnten Artikel einfach ans; mir ,» nnerheblichen, rein redactio-vellen Pnncten weicht die neue Fassung ab.
Hier gilt das Gleiche wie bei Art, 28.