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4,1,b (1876) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1529 bis 1532
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Juni 1531. 1027

nützit verseche, dann daß er in unser vogty uns schaden zuozefüegen auch willens spe, soferr im (das) gelingenmöchte, dcßhalb wir dann allweg (des) fürnemens gewesen und noch sind, wo die notdnrft solichs crfordrot hätteoder erhöuschen wurde, ivie abgemeldet hinin zc züchen. Nachdem aber üch anders, dann unser gcmüete gegenüch gewesen und tioch diser zit unverruckt ist, villicht durch unsere widerwärtigen und die, so uns zuo verun-glimpfen begeren, fürgetragen und ingcbildet sin möchte, bitten wir üch zum trnngenlichosten, ir wöllcn solichen bösenund falschen nidigen Zungen dhcin (gc)höre geben, sunders das besser gcloubcn und üch zno uns nützit dannaller eercn, guots, liebe und früntschaft (wöliche dann üch zuo bewysen und zuo erzöigcn wir ganz geneigt sind,wüß der allmächtig gott) vcrsechen und gctrösten." 2. Verwahrung gegen die vielfach erhobenen Anklagen überSchmähungen gegen Andere, mit Hinweis auf die deßhalb an einige Orte abgeordnete Botschaft zur Verant-wortung, und das bezügliche Rechtserbietcn, zc. Stistsar-hiv Luc«» (Conc-py.

533.

Ml'ilh. 1531, L. Juni (Samstag bor Trinitatis).

Staatsarchiv Zürich: Acte» Thurga».

1- Vor Rüthen und Bürgern erklären die Thür gauer den Willen, Leib und Gut einzusehen, wennEllrich in dieser gefahrvollen Zeit, besonders von den V Orten, bedrängt werden sollte, und begehren zu wissen,^'ie oiele Mannschaft sie aufbieten und wo sie dieselbe sammeln mußten, und da sie nächsten Mittwoch eine Lands-bwieinde zu halten gedenken, so wünschen sie, daß eine Botschaft dazu abgeordnet werde. 2. Es werden^krauf Caspar Nasal und Ulrich Funk dahin abgefertigt mit dem Befehl, den Thurgauern für ihre freundliche^iuiuung und ihr tröstliches Erbieten bestens zu danken und die Zusicherung zu eröffnen, daß man dies allezeitgnädig erkennen wolle. Die Stärke des Auszugs zu bestimmen stelle man ihnen selbst anHeim in der Zuver-daß ^ sich hierin nach Gebühr zu halten wissen werden; den Sammelplatz werden im Fall des Bedttrf-^Ists die Räthc oder die Hanptleute wohl anzeigen. 3. Daß einiger Unwille über die acht Zuchthilter herrscht,dauert man, findet aber die Widersetzlichkeit (der ufsatz") noch so groß, daß für das Evangelium große^fahr (nnstoß") z» fürchten wäre, wenn die Acht abgestellt würden, und da man die Beschlüsse des Synodns"ustechtzuhalten sich schuldig glaubt, so will man diese'Zuchtgaumer bis zur nächsten Synode im Amte bleibenm,d fordert daher, daß sie nicht entsetzt werden. 4. Da die V Orte letzter Tage Zürich vor einerLeinde zu Frauenfeld verunglimpft haben, als ob man ihnen ihre Rechte an den Gotteshauslcuten und im Rhein-vorenthielte, kein Gehör oder Geleit gäbe :c., so sollen die genannten Boten zum allerfrenudlichsten erwidern,"b »iau ihnen Geleit und Sicherheit nie abgeschlagen nnd den Landfrieden nicht verletzt habe, (aber) ein Nechts-^fahttu zu gestatten nicht schuldig sei, was die Boten des Nähern zu begründen wissen; sodann sollen siesolchen grundlosen Anklagen keinen Glauben zu schenken, und vorstellen, daß alles was man bisher im"lurguu, unter den Gotteshausleuten und im Nheinthal gehandelt, zur Handhabung der christlichen Lehre und^ Wohlfahrt des Vaterlandes unternommen sei, u. s. f. (Nachtrag). 5. Dem Rath zu Fraucnfeld ist vor-halten, daß man es unleidlich finde, den Landammaun des Sitzes im Rath zu entsetzen, da derselbe vorherA»uer im Rath gesessen; man verlange daher, daß die Räthc sich besser zur Eintracht schicken und sich nicht" ern, den Landammaun auch beiziehen, wiewohl sie einwenden, der jetzige sei nicht ehrbar und tauglich;ihnen vorher wohl bekannt gewesen, sodaß sie es billig vor seiner Wahl hätten einwenden können und