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4,1,a (1873) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1521 bis 1528
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Mai 152»,

54T.

Zürich. 1528, 2. Juni (Dienstag nach dein Pfingsttag).

Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 1v, 1.2V. Acten I. (5appelertrieg. Staatöarcliiv Beri»: Allg. eidg. Abschiede 4<N.

Gesandte: Zürich, (Matthias Wyß, Bürgermeister; M. Rudolf Thumisen; M, Binder; Heinrich Walder,Bürgermeister), Bern. (Niklaus Manuel). Constanz. (Thomas Hüetli).

t». Zum 1. ist bcrathschlagt und heimzubringen angenommen, daß die beiden Städte, — da sich ans demjüngsten Abschied von Lucern ergibt, daß die acht Orte sich vereinigt haben, beim alten Glauben zu bleiben, unddarauf hin einigen Unterthnnen von Bern, die sich des Glaubens wegen ihrer Obrigkeit widersetzen, Hülfe undTrost zugesagt worden, wie offen am Tage liegt — sich ihrerseits versprechen, bei dem göttlichen Wort zu bleibenund einander selbst, sowie diejenigen, die ihnen künftig angehören möchten, dabei zu handhaben. Wiewohl dieBünde, welche die beiden Städte miteinander haben/sonst genugsam sind, so würde doch eine solche Verbindungallen Gutwilligen Trost gewahren und die Böswilligen „herzlos" machen, und wiewohl der den Glauben belan-gende Artikel im Constanzer Bnrgrecht den beiden Städten genügt, so ist doch zwischen Zürich und Bern deßhalbkein besonderer „Verspruch" gemacht; es könnte nun eben jener Artikel den „Eingang" und Grund zu dieserbesondern ^Vereinigung bieten. Man ist auch der Meinung, daß eine solche die Bünde viel weniger verletze alsdas Versprechen, welches „die Eidgenossen" mit einander gethan haben, weil dieselbe im göttlichen Wort ihrenGrund hat, 2, Obwohl die beiden Städte ihre Anliegen mehrmals zu Tagen vorgetragen haben, so wissen siedoch wohl, daß ihre billigen Begehren bisweilen nicht in die Abschiede genommen, auch nicht an die Räthe oderGemeinden gebracht worden sind, wie sie gestellt waren; darum scheint es nothwendig, daß die beiden Städteeine ansehnliche Botschaft von Ort zu Ort, vor Große Räthe und Gemeinden schicken und sowohl gemeinsam alsbesonders ihre Beschwerden darlegen, wie darüber noch gerathschlagt werden mag; es soll aber zuvor in die Ortegeschrieben und Tagsatzung vor den Gemeinden begehrt werden; wenn dies abgeschlagen würde, so will manweiter berathen, was hierin zu thun sei; besonders sollte dabei erkundigt werden, welche Orte des ConstanzerBurgrechts halb ihre Hülfe abgeschlagen haben, weil die Unterschrift des betreffenden Briefes nur unbestimmt sagtDer Mehrtheil Orte w. 3, Ferner soll Rath gepflogen werden über die biderben Leute im Thurgau und ander-wärts, welche begehren, beim Gotteswort zu bleiben und den beiden Städten wie den Eidgenossen nnterthan sind?indem der Glaube frei und „unangebunden" sein soll, und Keiner, der die zwölf Stücke des wahren christlichenGlanbens nicht' verletzt, gestraft werden soll, wenn er auch ivider menschliche Satzungen des Glaubens halbgehandelt hätte; auch null man diejenigen Gemeinden in den gemeinen Herrschaften, welche mit Mehrheit daSWort Gottes annehmen und demselben gemäß leben wollen, dabei bleiben und mit keiner Gewalt davon, drängenlassen; wenn Hinwider eine Gemeinde mit der mehrern Hand erkennt, die alten Bräuche und Ceremonien zubehalten, so soll sie ebenfalls durch keinerlei Tätlichkeiten davon genöthigt werden; jedoch soll das Evangeliumdaselbst lauter und rein verkündigt werden. Nichtsdestoweniger sollen die Eidgenossen einander beholfen sein, gutenFrieden, Recht, Einigkeit und Gehorsam zu handhaben, wie es die eidgenössische Trene und die Bünde erfordern.1». In dem Handel zwischen Schwyz und Toggenbnrg ist gegenwärtig nichts Fruchtbares vorzunehmen, wie derGesandte von Bern wohl anzeigen kann. v. Ucber die verbotenen Bücher in Bremgarten ist bcrathschlagt, daßman aus beweglichen Ursachen das geschehene Verbot für einmal in Ruhe lassen müsse. «I. Eine Botschaft vo»Eonstanz führt Klage, daß die Verbote, die der Abt aus der Au und der Landvogt (im Thurgau) angelegt