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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
Entstehung
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863
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§ 65. Reichsreform. 863

Markgraf Albrecht Achilles von Brandenburg erklärte die Reform desFriedens, des Gerichts und Münzwesens für eine Lebensfrage des Eeiches.Die ersten Reformversuche wurden auf den Reichstagen von 1486 und1487 gemacht, brennend wurde die Frage aber erst nach dem Regierungs-wechsel (1493). Die Persönlichkeit und staatsmännische Richtung Maxi-milians I bot den Ständen keine Gewähr einer Reform von oben herab.Es kam darauf an, kühn mit der von der geschichtlichen Entwicklungbeseitigten Idee des monarchischen Einheitsstaates zu brechen und sichauf den Boden eines aristokratischen Bundesstaates zu stellen. Die Seeledieser Bestrebungen, welche die Verhandlungen des Wormser Reichstagesvom 26. März bis 7. August 1495 erfüllten, war Berthold von Henneberg 58 ,Kurfürst von Mainz, dem mit Ausnahme der Herzöge von Baiern fastalle Reichsstände zur Seite traten, während der König sich nur wider-strebend um der ihm notwendigen Reichsstcucrn willen eine Reform nachder andern abdringen ließ. Was auf dem Reichstag zustande kam, wardie Einsetzung des Reichskammergerichts und das Verbot jeglicher Fehdeund Eigenmacht auf ewige Zeiten. Wer einen Rechtsanspruch zu habenvermeinte, sollte ihn fortan bei Strafe der Reichsacht nur im WegeRechtens verfolgen 6 . Der Plan, die gesamte unmittelbare Reichsverwal-tung dem König zu entwinden und in die Hände eines ständischen Reichs-rates von 17 Mitgliedern, von denen der König nur den Vorsitzendenernennen sollte, zu legen, mußte wegen Widerspruchs des Königs auf-gegeben werden. Statt dieserOrdnung" beschränkte man sich auf dieFestsetzung einer bloßenHandhabung" des Landfriedens, durch dieBestimmung, daß der Reichstag alljährlich zu Ostern in Frankfurt zu-sammentreten solle, um in Verbindung mit dem Reichskammergericht dieDurchführung des Landfriedens und die Verwendung der bewilligtenEeichssteuern zu überwachen und für die Vollstreckung der Kammer-gerichtsurteile zu sorgen 7 . Diese periodische Reichsversammlung ist nieins Leben getreten; statt ihrer begnügte man sich schließlich mit derEinrichtung der Kreisverfassung (§ 73), nachdem sich das Reichsregimentauf die Dauer nicht als durchführbar erwiesen hatte.

N. Arch. 23, 689. 27, 251. 28, 739. 31, 214; Z. f. Soz.- u. W6. 6, 369; Mitt. a. d.hist. Lit. 36, 416. Werner, HistVjschr. 5, 467ff. Siehe auch N. Arch. 29, 495ff.Wolf Quellenkunde z. Ref.-G. 1, 104f. Aus dem Anfang des 16. Jh. besitzen wireine leidenschaftliche Reformschrift eines unbekannten oberrheinischen Verfassers,der, 1438 geboren, juristische Bildung empfangen und bereits dem Kaiser Fried-rich III wiederholte Reformvorschläge unterbreitet hatte. Ausgabe und Kom-mentar von H. Haupt Ein oberrhein. Revolutionär a. d. Zeitalter Maximilians I(Westd. Z. Erg. 8. 1893). Vgl. Schröder Kaisersage (1893) 26. 33.

5a Weiß Berthold v. Henneberg, Erzb. v. Mainz 14841504, Münchn. pbil.Diss. 1889. Dahlmann-Waitz 8 Nr. 6381.

6 Wie wenig dieses JPO. Art. 17 ü 7 wiederholte Verbot der Fehde tatsächlich,bei der geringen Fürsorge für Recht und Gerechtigkeit, durchzusetzen vermochte,zeigt u.a. Bremer Franz von Sickingens Fehde (S. 858). Vgl. v. Below Land-tageakten von Jülich-Berg 1, 113 ff.

7 Zeumer 2 Nr. 175.