§ 63. Gerichtsverfahren. 845
Der Fürsprecher war nur der Mund der anwesenden Partei, die nach jedervon ihm abgegebenen Erklärung um ihre Bestätigung gefragt wurde. Eineprozessualische Vertretung fand einzig bei juristischen Personen, Unfreienund Hörigen (durch den Herrn) und seit der 2. Hälfte des 13. Jh. in zu-nehmendem Maße auch bei Bevormundeten (durch Vater, Ehemann oderVormund) statt 4 . Wenn volljährigen Weibern, Greisen und jungen Männern,die zwar zu ihren Jahren gekommen waren, sich aber noch in schutzbedürf-tigem Alter befanden (S. 776), gestattet wurde, sich für gerichtliche Ge-schäfte einen Vormund zu wählen, so bleibt noch dahingestellt, ob ein solcherVormund nur die Stellung eines Beistandes hatte, oder auch die gericht-liche Vertretungsmacht erhielt. Jedenfalls gab es sonst im Mittelalterebensowenig wie in der vorigen Periode eine Vertretung durch Bevoll-mächtigte; nur das Königsgericht ließ sie unter Umständen zu und einigeStadtrechte schlössen sich seiner Praxis allmählich an, während sich dieLandrechte größtenteils bis über das Mittelalter hinaus ablehnend ver-hielten 5 .
Wenn in der fränkischen Zeit der bürgerliche Prozeß noch ganz inden Banden des Strafprozesses lag, so unterschied das Mittelalter bereitsbürgerliche, peinliche und gemischte Klagen 6 . Die bürgerlichen Klagenwurden, ohne Berücksichtigung des Rechtsgrundes, lediglich nach der Ver-schiedenheit des Klagebegehrens und der Exekution, in Klagen um Schuld,um Gut und um Eigen und Erbe eingeteilt.
Klage um Schuld war jede bürgerliche Klage auf eine Geldleistung,gleichviel worauf sich der Anspruch stützte. Die schlichte Klage bestandin dem einfachen Antrag auf Verurteilung des Schuldners zur Zahlung,doch konnte der Beklagte eine summarische Angabe des Schuldgrundesverlangen 7 . Der Beklagte mußte entweder den klägerischen Anspruch
4 Vgl. S. 819. Kraut Vormundscli. 1, 366ff. 2, 16f. Rive Vormundsch.2, 1 S. 51f. 2 S. 39ff. Stobbe Priv.-R. 4 3 , 541ff. Huber G. d. sehw. Priv.-R.623. Buch Übertragbarkeit von Forderungen (§ 61 n. 109). Den älteren Stand-punkt (S. 354) erkennt man noch Ost. Landr. A, Art. 52 (Hasenöhrl 254), WienerStadtrechtsb. 15 (Schuster S. 54). Den Übergang zeigen die fries. 24 Landrechtec. 16 (Richth. S. 66f.), ferner Prager Statutarrecht 103, 3 (Rössler 1, 64). Dievolle prozessualische Vertretungsmacht hat der Vormund schon nach dem um 1300entstandenen Freiberger Stadtrecht c. 15 (Ermisch S. 145). Wenn der VormundForderungen seines Mündels einklagte (Augsb. Stadtr. v. 1276 Art. 76 §6, MeyerS. 152), so geschah dies wohl kraft eigenen Rechts. Vgl. Heusler 2, 497.
"Vgl. Planck 1, 185ff. Franklin 2, 164ff. Rosenberg (S. 843) 434ff.Loersch-Schröder-Perels Nr. 216. Die Vollmacht mußte ursprünglich vor Ge-richt erteilt werden, später waren auch außergerichtliche Vollmachten (Gewaltbrief)unter Brief und Siegel zulässig. Die Bevollmächtigungsformel lautete: „zu Gewinnund Verlust und zu allen Rechten". Ein Mittel, die Vertretung auf Umwegen zuermöglichen, gewährten die Inhaber- und Orderpapiere und die Rechtsgeschäfte zutreuer Hand, aus denen sich die Verträge zugunsten Dritter entwickelt haben.
Einen Rest der alten Auffassung mag man in der gleichmäßigen Verwendungdes Wortes voräerunge für alle Arten von Klagen erblicken. Vgl. Laband 55f.
' Vgl. Laband 11 f.