812 Mittelalter.
gehende westl'äliseh-lübische Recht die Unterscheidung zwischen kinder-loser und beerbter Ehe festhielt und Gütergemeinschaft nur eintreten ließwenn und solange Kinder vorhanden waren 154 , im allgemeinen die fränkischeAnschauung angenommen, die zwischen beerbten und unbeerbten Ehenkeinen Unterschied machte. In der oberrheinischen Tiefebene von Baselbis Mainz herrschte mehrfach die allgemeine Gütergemeinschaft mit Teilungnach Schwert- und Spindelteil, deren Herkunft aus der altfränkischen Er-rungenschaftsgemeinschaft auf der Hand liegt 155 . In Flandern, den Nieder-landen sowie einigen Teilen des Mederrheins (Grafschaft Kleve) und West-falens (Dortmunder Stadtrechtsgruppe) entwickelte sich ein System derallgemeinen Gütergemeinschaft, das in der Gleichstellung der beerbten undunbeerbten Ehe altfränkische, in der Halbteilung ■altfriesische und alt-westfälische Einflüsse zu erkennen gibt 156 . Dasselbe wurde auch von Ham-burg und seinen Tochterstädten sowie von Schleswig und Flensburg an-genommen und gelangte durch Vermittlung der niederländischen Kolonienzu weitester Verbreitung in den Weser- und Elbniederungen, der MarkBrandenburg, Preußen, Schlesien und der Lausitz. Zahlreiche mit Magde-burger Recht bewidmete Städte nahmen aus wirtschaftlichen Gründenstatt des sächsischen Geraderechts das niederländische System an. EineAbwandlung erfuhr letzteres in einigen Gegenden Westfalens, welche dieHalbteilung nur bei beerbter Ehe festhielten, bei kinderloser Ehe aberAlleinerbrecht des überlebenden Ehegatten eintreten ließen 157 . Die meistenengerischen Stadtrechte, welche die allgemeine Gütergemeinschaft unterwestfälischen oder thüringischen Einflüssen ausbildeten, hatten ebenfallsAlleinerbrecht bei kinderloser Ehe, bei beerbter dagegen Halbteilung fürden Vater, Kopfteilung für die Mutter 158 . In den Gebieten des sogenanntenDritteiisrechts (Böhmen, Mähren, Mark Meißen, zum Teil auch Schlesien),wo flämische, bairische und tschechische Elemente zusammenflössen, erhielt
1M Vgl. S. 808. Schröder Ehel. GR. 3, 305ff. Auch in Drenthe, Lüneburg,Goslar und einigen thür. Städten, ferner in Brunn und dem niederbairisehen Lands-hut trat die allg. Gütergemeinschaft erst mit der Geburt eines Kindes ein, dochBtellte Landshut der bekindeten Ehe die überjährige gleich. Vgl. n. 144. 146 unda. a. O. 3, 301f. Brunner, ZRG. 29, 73ff. 89ff. 92. Ficker Erbenfolge 3, 26L46. 97. 132f.
156 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 1 S. 180. 189. 2 S. 56. 116. 123. 180. Sand-haas 178. Kremer Origines Nass., Cod. dipl. 294 Nr. 159. In Mainz erst 1655auf Err.-Gmsch. zu Schwert- u. Spindelteil eingeschränkt.
158 Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 2 S. 61ff. 113. 180. 3 S. 43ff. 127ff. 311ff.Warnkönig Flandr. RG. 2, ÜB. Nr. 34 § 40; Nr. 69 § 11; Nr. 222 § 24. In Bra-bant galt das allgemeine fränkische System der Mobiliar- und Err.-Gemeinschaft(mit Halbteilung) und Verfangenschaf tsrecht.
"' Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 37f. 124f. Den gleichen Standpunktnahmen Braunschweig und Salzwedel ein. Vgl. ebd. 41 f. 126 f.
168 Vgl. ebd. 38. 41. 125f. 143. Euler, Mitteil. d. Frankf. G.-Ver. 7 Nr. 6.Bremen stimmte bei beerbter Ehe mit den übrigen engerischen Stadtrechten über-ein; bei kinderloser Ehe hatte es ursprünglich Halbteilung, erst später Alleinerbrecht.Vgl. Schröder Ehel. GR. 2, 3 S. 46ff. 132f.