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mit dem Treugelöbnis verloren. Wie der Schuldner ohne Übernahme einerpersönlichen Haftung Pfand oder Bürgen bestellen konnte, so stand es ihmauch frei, mit oder ohne Pfand- oder Bürgenstellung, sich durch Treugelöbniszum Selbstbürgen zu machen. In der Begel setzte die Haftung des Bürgenden Verzug des Hauptschuldners (Sachwaltiger, Hauptmann) voraus 124 , dochkam es auch vor, daß der Bürge in alter Weise die unmittelbare Haftungübernahm, so daß der Schuldner schon durch die Bürgenstellung befreitwurde 125 . Von mehreren Bürgen haftete bei einfacher Mitbürgschaft jedernach markzal, während die Verbürgung zu gesamter Hand Gesamthaftungbegründete. Hatte der Bürge geleistet, so stand ihm der Rückgriff gegen denSchuldner, bei Gesamtbürgschaft auch gegen seine Mitbürgen (nach Mark-zahl) zu. Durch die Leistung des Schuldners wurde der Bürge befreit, da-gegen durch den Tod des Schuldners nur bei der Prozeßbürgschaft (cautioiudicio sisti). Auf den Erben des Bürgen ging die Haftung nur über, wenndieser nach der Klageanstellung gestorben war; nur vereinzelt vertreten dieQuellen, wahrscheinlich unter dem Einfluß des römischen Rechts, die Erb-lichkeit der Bürgschaft schlechthin 126 . Eine andere Art der Bürgschaftentstand durch die Einführung des Einlagers (n. 122), zu dem sich nebendem Schuldner oder unabhängig von ihm auch andere Personen verpflichtenkonnten. Die Kosten ihres Einlagers hatten die Bürgen selbst zu bestreiten,aber mit Rückgriff auf den Schuldner. Wer sich dem Einlager entzog,wurde als Vermögensbürge behandelt. Häufig wurde von dem Schuldneroder den Bürgen ausdrücklich versprochen, für verstorbene Bürgen Ersatzzu schaffen. Auf die Erben ging die Einlagerpflicht nicht über.
Nicht dem Abschluß, aber dem Beweise diente die Beurkundung derVerträge vor Gericht oder dem bischöflichen Offizialat, auch vor demPfarrer, wo diese sich mit freiwilliger Gerichtsbarkeit befaßten (S. 765).Von besonderer Bedeutung waren hier wie bei den Rechtsgeschäften überLiegenschaften die Stadt- und Gerichtsbüeher (S. 767ff.) 126a . In den Ge-schäften des täglichen Verkehrs bediente man sich vielfach der Teilzetteloder Zerter 126b ; die höchste Bedeutung für das gesamte Vertragsrecht er-langten aber Brief und Siegel (S. 765).
Durch die Order- und Inhaberpapiere, die auf dem deutschrechtlichenPrinzip der Verträge zugunsten Dritter beruhten und ihren wichtigstenAnwendungsfall darstellten, wurde dem Bedürfnis der gerichtlichen Stell-vertretung, die noch im 13. Jh. nur sehr beschränkt anerkannt war, der
124 Vgl. Stobbe (n. 123) 130ff. 171ff. Loersch-Schröder-Perels Nr. 186.198. 241. Sicherung des Rückgriffes durch Pfand ebd. Nr. 182. 200. 321.
126 Das Wiener Stadtrechtsbuch Art. 7 (Schuster) bezeichnete einen solchenBürgen als für voll genommen und unterschied ihn von dem Bürgen, den der Schuldnerzu sich setzte. Vgl. S. 316 ff.
126 Vgl. n. 227. Stobbe Vertragsrecht 118. 132ff. 169f.
i26a Oben. S. 767 ff. § 61 n. 29. In die Stadtbücher wurden aber oft auchandere Verträge eingetragen; z. B. Werkverträge. Vgl. Rothenbücher (n. 109) 38.
is«b Vgl. S. 764, dazu Pappenheim, Seerecht 3 (1918), 115f.