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Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte
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776
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776 Mittelalter.

1356 (7 § 2) auch für die Kurfürsten festsetzte 1 », und der von 21 Jahrenden das westfränkische Kecht (§ 35 n. 8) einführte. Eigentümlich, demaltribuarischen Recht entsprechend, war der Standpunkt des sächsischenEechts (Ssp. 1 42), das die sonst gleichbedeutenden Ausdrückebinnenseinen Jahren" undbinnen seinen Tagen" auf zwei verschiedene Alters-stufen (unter 12 und unter 21 Jahren) bezog. Bevormundete, die zuihren Jahren gekommen", aber nochbinnen ihren Tagen" waren, pflegtennoch freiwillig unter Vormundschaft zu bleiben, bis sie auchzu ihrenTagen kamen", d. h. das 21. Lebensjahr vollendet hatten; wer über 60 Jahrealt und damitüber seine Tage" gekommen war, konnte sich ebenfallsnach Maßgabe des Bedürfnisses einen Vormund nehmen. Den nicht-sächsischen Rechten waren diese Abstufungen unbekannt, obwohl sie einefreiwillige Verlängerung der Vormundschaft, wo ein Bedürfnis dafür vorlag,ebenfalls zuließen 2 .

Die Beschränkung der Geschäftsfähigkeit des weiblichen Geschlechts 2 "trat immer mehr in den Hintergrund. Die meisten mittelalterlichenRechte hatten die Geschlechtsvormundschaft entweder ganz aufgehobenoder auf eine bloße Beistandschaft in gerichtlichen Angelegenheiten be-schränkt; das Festhalten an der strengen Geschlechtsvormundschaft bildetedie Ausnahme, nur die eheherrliche Vormundschaft blieb bestehen 3 .

Eine Stellvertretung in Rechtsgeschäften war dem Mittelalter imallgemeinen ebenso unbekannt wie der vorigen Periode 4 . Ein Auskunfts-mittel gewährten die Order- und Inhaberpapiere (S. 770) und bei Grund-stückübertragungen die Salmannen und Treuhänder, die im Lehnrechtals Lehnsträger wiederkehrten 5 .

la Vgl. Rive, G. d. deutsch. Vormundsch. 2, 1. 2. 186675 (vgl. v. Amira,KritVjschr. 17, 421). Kraut Die Vormundach. n. d. Grundsätzen d. deutsch. E.(3 Bde 1835-59) 1, 135f. Erst die Gold. Bulle gab für den hohen Adel den An-stoß zur Einführung besonderer, vom Landrecht abweichender Mündigkeitstermine.Vgl. Schulze Erb- u. FamR d. d. Dynastien 111.

2 Vgl. Heusler Inst. 2, 489ff. Kraut Vorm. 2, 144ff. Fockema AndreaeBijdragen 1, 5ff. Über das sächs. Lehnrecht vgl. § 40 n. 90.

2a Vgl. Bücher Die Frauenfrage im MA. 2 1910. Behaghel D. gewerblicheStellung der Frau (S. 676 unter Köln). Fehr Rechtsstellung der Frau u. d. Kinderin den Weistümern 1912. Finke D. Frau im MA. 1913. Hartwig, Frauenfrageim ma. Lübeck. HansGBl. 14 (1908).

3 Vgl. Heusler 2, 511ff. Kraut (n. 1) 2, 266ff. Fockema AndreaeBijdr. 1, 40ff. Overvoorde Ontwikkeling v. d. reehtstoestand der vrouw volgenshet oudgermansche en oudnederlandsche recht. Leid. Diss. 1891. MarianneWeber, Ehefrau u. Mutter in der Rechtsentwicklung 1907 S. 200ff.

* Vgl. § 63 n. 4. Heusler 1, 203ff. Buch Übertragbarkeit von Forderungen1912 (vgl. Gal, ZRG. 46, 602).

6 Wie ja auch sonst rechtliche Schwierigkeiten durch Treuhänder gemildertund umgangen wurden. Vgl. S. 308. 368. 438. 480 38 . 691 60 . 734 39 . Albrecht Ge-were 231ff. Stobbe Über die Salmannen, ZRG. 7, 405ff. K. Beyerle (n.7)1, llff. Beseler Erbverträge 1, 261ff. Heusler 1, 215ff. Lammer Das R. <j.treuen Hand, Würzb. Diss. 1875. Heumann De salmannis (Opuscula 1747) 2898.A. Schultze Stadtgemeinde u. Kirche llöf. Loersch-Schröder-Perels 258.Mack (S. 666 98 ) 238 1 .