466 Mittelalter
Jahre, während der Urbarmachung, waren zinsfrei. Die Eintreibung derZinse war Sache des Schultheißen. Für die Kirche wurden regelmäßigeinige Freihufen ausgeworfen. Ebenso erhielt der Unternehmer mehrereFreihufen zu Lehen, außerdem das Schultheißenamt, das in der Regelnoch mit Schank-, Schmiede-, Backofen- oder anderen Gerechtigkeitenverbunden war. Als Gegenleistung hatte der Unternehmer zuweilen einenbesonderen Kaufpreis zu entrichten.
Die Ausbildung des dem nordöstlichen Deutschland eigentümlichenritterschaftlichen Großgrundbesitzes 48 hat zum Teil an die Erbschulzen-lehen der landesherrlichen Dorfgründungen angeknüpft. Zum Teil mö^enderartige Gründungen auch unmittelbar von Adeligen ausgegangen sein,die dann von vornherein die Grundherren des durch sie besiedelten Dorfeswaren. Auch die wendischen Edelherren waren vielfach Eigentümerganzer Dörfer, und wenn sie auch ihren nach lassitischem Eecht (n. 45)angesiedelten Bauern mehr und mehr die Ansiedlung nach deutschemRecht, d. h. nach dem System der freien Erbleihe gewährten, so bliebensie doch Grundherren des ganzen Dorfes und behielten in der Regel einegrößere Eigenwirtschaft, die über den Umfang der in den altdeutschenLandesteilen üblichen Fronländereien erheblich hinausging. So wurdendenn auch die zahlreichen Ritterlehen, die im Interesse der Landes-verteidigung gegen die nördlichen und östlichen Nachbarn in Holstein,Meklenburg, Pommern, den Marken und Schlesien von den Landes-herren errichtet wurden, regelmäßig mit einem größeren Besitz, bis zuvier oder sechs Hufen, ausgestattet. Der ritterliche Besitz lag meistensin Gemenglage mit dem der Bauern, so daß der Ritter zunächst nur ihrNachbar war, der sie allerdings durch sein Freigut, seine höhere sozialeStellung und meistens auch durch erhebliche Vorrechte in der Ausnutzungder Wälder und Gewässer weit überragte. Waren die Lehnschulzenaußerdem von Anfang an durch die ihnen übertragene Ausübung gewisserhoheitlicher Rechte bevorzugt, so gelang es den Rittern im Laufe des14. Jahrhunderts allgemein, durch geschickte Ausnutzung fürstlicherFinanznöte derartige Hoheitsrechte, insbesondere die niedere Gerichts-barkeit, die Bede, auch wohl den Grundzins und die verschiedenstenöffentlichen Frondienste (z. B. Wagenfuhren), kauf-, pfand- oder lehen-weise für sich zu erwerben. Sie erlangten dadurch eine obrigkeitlicheStellung, die sich nach den Anschauungen des Mittelalters mehr undmehr zu einem Obereigentum am Dorfe auswachsen mußte. Schon gegenEnde des 13. Jahrhunderts wurden neumärkische Bauern als die „subditi"der Ritter bezeichnet. Hand in Hand mit dieser Entwicklung ging dasBestreben nach einer Ausdehnung der ritterlichen Eigenwirtschaft durch
48 Von den S. 453ff. Angeführten vgl. Bilguer, Bornhak, v. Brünneck,Dessmann, Fuchs, Knapp, Korn, van Niessen, Rachfahl, Riedel,Tzschoppe u. Stenzel. Ferner v. Belcw Territorium u. Stadt lff. FuchsEpochen d. deutsch. Agrar-G. 1898. Wittich Gutsherrschaften, HWB. d. St.-W.4, 930ff. v. Brünneck, JBB. f. Nat.-Ök. 70, 345ff. Meitzen Boden (S. 454) 1,365f.