2 Einleitung.
Jahrhunderts vor unserer Zeitrechnung, wo durch Cäsars EroberungGalliens die antike Kulturwelt bis unmittelbar an die Grenze Germaniensvorgeschoben, ein Teil der Germanen bereits in den Machtbereich Eomshineingezogen wurde. Die erste Periode umfaßt die Urzeit bis zurGründung der germanischen Reiche auf römischem Boden. Sie hat esaußer mit den Südgermanen auch mit den Skandinaviern oder Nord-germanen zu tun, deren Rechtsaufzeichnungen zwar einer erhebliehspäteren Zeit und vielfach entwickelteren Kulturstufe angehören, mitentsprechender Vorsicht aber zu den wichtigsten Rückschlüssen für diegermanische Urzeit benützt werden können. Die zweite Periode,von der Gründung bis zur Auflösung des fränkischen Reiches, beschäftigtsich ausschließlich mit den deutschen (westgermanischen) Stämmen unddem Teil der Ostgermanen, der sich infolge seiner geographischen Lageder gleichen Entwickelung angeschlossen hat. Das Recht und der Staatder Franken tritt in den Vordergrund. Die dritte Periode, von derAuflösung des fränkischen Reiches bis zum Ende des fünfzehnten Jahr-hunderts, beschränkt sich auf das deutsche Reich, dessen Rechtsein-richtungen vielfach ein siegreiches Vordringen des fränkischen Rechtserk3nnen lassen. Die rechtlichen Zustände Frankreichs, Englands (seitder normannischen Eroberung) und wohl auch Spaniens beruhen vor-wiegend auf den Grundlagen des fränkischen Rechts. Französische,englische, spanische und italienische Rechtsgeschichte sind die wich-tigsten Hilfsmittel für die deutsche Rechtsgeschichte des Mittelalters.Die vierte Periode, die Neuzeit, beginnt mit der Einsetzung des Reichs-kammergerichts, der Beseitigung des Fehderechts durch den ewigenLandfrieden, den mannigfachen Reformbestrebungen auf dem Gebieteder Reichsverfassung. Die Rezeption des römischen Rechts, wie es ausder italienisch-lombardischen Jurisprudenz und der kanonistischen Dok-trin und Praxis hervorgeht, führt auf allen Gebieten des Rechts zu neuenGestaltungen. Diese Periode zerfällt in zwei Abschnitte (bis zur Auf-lösung des Reiches im Jahre 1806 und die Neuzeit seit 1806) und schließtmit der Errichtung des Deutschen Reiches und den auf die Herstellungder Rechtseinheit gerichteten Gesetzen.
Im Gegensatz zu der Methode der alten Staats- und Rechtsgeschichteist die politische Geschichte nur so weit in Betracht zu ziehen, als siezur Erklärung der Rechtsentwickelung unentbehrlich ist. Dagegen habendie in der Rechtsgeschichte oft zu sehr vernachlässigten wirtschaftlichenVerhältnisse eine größere Berücksichtigung zu beanspruchen. Die Dar-stellung jeder einzelnen Periode beginnt mit den allgemeinen politischen,gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Grundlagen, dann folgen Ver-fassung und Rechtsquellen. In den drei ersten Perioden schließt sich andiese die besondere Darstellung des Privat- und Strafrechts sowie desGerichtsverfahrens an, dagegen fällt das Privatrecht in der vierten Periodeweg, weil nur die Umbildung der rezipierten fremden Rechte, aber nichtdiese selbst in ein Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte gehören.