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4. verordnet, dass sich zukünftig keiner bey Vermei-dung 50 Rthlr. oder 4wöchentlicher Gefängnissstraffe un-terstehen soll, das Flachs in seinem Hause, vielwenigeraber in dem Backofen, Braukessel, oder sonsten bei einemOfen und Feuerheerde zu rösten. Unter der neinlichenStrafe wird
5. das Flachsstossen, oder so genanntes Bracken inden Häusern verbotten, und wenn gleich jemand solchesin den Höfen, oder auf den grossen öffentlichen Plätzen,binnen den Stadtsringmauren zu thun sich beygehen lassenniögte, so soll derselbe dennoch mit 25 Rthlr. oder 14tä-gieem Gefängniss bestraft werden, ohno sich jemals darineines Nachlasses zu erfreuen haben, weil er daran durchden öffentlichen Ausruf nicht erinnert wäre, indem E. H.Rath zur endlichen Abstellung diese geschärfte Verordnimgergehen und durch den Kirchenschall und öffentlichen Druckbekandt machen lasset, damit sich ein jeder Einwohnerdavon ein Exemplar anschaffen und hiernächst niemand miteiner Unwissenheit zu entschuldigen, Gelegenheit habenkönne.
6. Soll sich hinführo, bey Vermeidung. der nemlichenStrafe, niemand unterstehen, mit einer so genannten Lampe,oder einem andern Lichte, wenn es nicht-in einer Laternewohl verwahret ist, in den Scheunen, oder auf die Bödenzu gehen, wo Stroh, Flachs, oder andere FeuerfangendeSachen befindlich sind, noch auch an solchen OerternToback zu rauchen, es mag die Pfeiffe mit einer Kapselversehen seyn oder nicht; gestalten durch Vernachlässigungder Lichter und dem höchstgefährlichen Tobackrauchen aufden Scheunen, Böden und Mistfällen an vielen Oertern grosseFeuersbrünste verursachet sind, und E. H. Rath daheroumsomehr dieser Unachtsamkeit mit mehrerem Ernste unddurch Erhöhung der vorher besimmt gewesenen Strafen zuwehren, genöthiget ist. Da es denen Tagelöhnern, Bauers-leuten und andern Handarbeitern fast zur Gewohnheit ge-worden, mit den Lichtern und brennenden Toback bey demStroh, in dem falschen Wahn, dass der glüende Tobacknicht leichtlich anzünde, dermassen lüderlich umgehen, dasses der verschonenden göttlichen Gnade allein verdanket