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die andern aber, wann sie eine Stunde gegenwärtig gewe-sen sind, sich hinwiederum nach Hause begehen, wenig-stens selten einer zum schildern ausgestellt wird, diesesalles aber solche Unordnungen sind, welche E. H. Rathnicht länger dulden will: Als wird nicht nur
7tens hiemit nachdrücklich befohlen, dass ein jederBürger, so viel thunlich, Selbsten auf der Wache erschei-nen, und kein Bursche, welcher unter 18 Jahren ist, vielwe-niger aber ein wegen gar zu grossem Alter oder andererGebrechen halber zu diesem Dienste untüchtiger Menschvon den Capitains zugelassen werde; inmassen sie auf Ko-sten desjenigen Bürgers, welcher dergleichen Leute an sei-ner Statt zur Wache gestellet hat, einen andern zu schicken,und so dann den Bürger für solche Kosten ohngesäumtexequiren zu lassen gehalten sind. Sondern es wird auch
Stens den sämtlichen Officiers, insbesondere aber demMajor aufgegeben, alle Flinten, welche von einem Bürgermit zur Wache genommen werden,, und unbrauchbar sind,wegzunehmen, und denjenigen, welcher selbige bey sichführet zum erstenmal mit zwanzig Stüber zu bestrafen undsolche der Wache Prciss zu geben, den zweitenmahl aberentzwey schlagen zu lassen, auch denselben zugleich zubedeuten, dass sie ohne Ober- und Untergewehr die Thor-schlüssel weder abholen noch wiederbringen sollen. Nichtweniger wird
9tens den Officiers, insonderheit aber dem Major auf-getragen, sämmtliche Corporals und Wachtleuten zu be-deuten, dass sich hinführo keiner bey Strafe körperlichenArrests unterstehen solle, ohne ausdrücklichem Befehl vonseinem Posten (auf welche die Capitains für die nöthigeFeurung besser wie bis dahin geschehen ist, zu besorgenhaben) ehender wegzugehen, bis daran er durch die wie-derum aufziehende Wache abgelöset worden; wes endesdann und weilen gemeiniglich die Wachleute, unter demVorwande, dass sie zum Essen nach Hause gehen müssen*aus den Thoren sich entfernen, denenselben anbefohlenwerden muss, sich das Essen nach den Thoren bringen zulassen.