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2,1 (1876) Urkundenbuch des Geschlechts Momm oder Mumm
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quällen und Dämmen, die Bach so langes Keisersbuschhergehet biss auff den Mühlendeick, und so fort nach demstcg Liss an denKotten, sonst mit aller Gerechtigkeit, nichtsdavon ab- und ausgescheiden, gehören solle

Endlich auch wollgemelter Freyher Verkaufter zu besagterMühlen erblich verkaufet ein Ohrtgen Busch langes denDeich biss auff Johan Jacobs Banden, wie auch noch 4Morgen landes auffen Horsenberg worinnen der garthen mitbegriffen, schiessend langes Keysers und Johann Jacobs Buschhinauf!' und oben langes Freiherrn Verkäufers länderey bissauff das Kämpgen und herab auff Herrn Verkaufers Buschund wiederumb an Kaysers Busch Ueber dem HerrVerkäufer ihm Herr ankäuffern ein Grab auffm Kirchhoffanweisen will so zur Mühlen erblich verbleiben solle undsonst Käufer ein Eich im ilühlenhöff^en, wie auch eineEiche vor der» Mühlen auff dem Mühlendamm, und dannzwei Eichen an dem Mühlenbanden außen Damme behaltensolle, welche Verkauff vor und umb eine bescheidene SummamGelds als nemlich lllO'/i Kthlr. jeden zu So albus cölnischgerechnet, worin der Verzigspfenning mitbegriffen, welcheunzertheilt sollen erlegt und zur einlösung Dingers Obliga-tionen angewendet werden also und dergestalt, dass nachgewöhnlichem Kirolienruff bei Bezahlung der Kaufpfenningenund einlösuig besagter Obligationen von dem Hochwollge-bohrenen Verkäufern Eheleuten vor sich und ihre Erbenihnen Hochwollgebohrnen ankäufern Eheleuten und derenErben die Mühle sambt allem Zubehör, wie vorgemelt, lossledig und frey auch von aller Ansprache unbeschwert Erblichsolle eingeraumbt und darüber Verzig und Erbrecht geleistetwerden, hiebey dann noch an seithen Yerkäuferen vorbehalten,dass ihm in der verkauften Mühlen zwölff nacheinander fol-gende Jahre ohne Multer frey gemahlen werden solle undjedesmahl, wann der Müller nur "Wasser hat vor anderenher, wass von Verkäufern in die Mühle geschikt und inVerkäufers hausshaltung consumirt wird, das steg am Heberganlangend soll ankäufer daran die Pföste und reck, das stegaber Johan Jacobs und Johan Keiser in esse zu haltenschuldig sein, damit aber ankaufende Eheleute gegen Mäa-nigliches ansprach .... gesichert sein und bleiben mögen