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489. Der Gölher Stadtrath verordnet, dass die Ab.
zugsste'uer zweier, nach ausserhalb verheirathe-
ter Töchter de» Geschlechts Moni nach dem
. Gutachten der Syndici eingezogen werden
sollen. 1693, 10, Januar.
Aus den Stadtrathprotocollen.
Auff angehörten Bericht, wie dass beide nachgelasseneTöchter Monis ausswendigh verheirathet, auch dass sich desAbzugs halber gebührend abgefunden , ist denen HerrnDeputatis zum 10'™ und 100 tcn Pfenning der SyndicorumGutachten, wie dieselben zum schuldigen Abtrag anzuhalteneinzuholen, Commission aufgetragen.
490. Nachdem der Wittwe von Mum in letzte.Instanz das Haus Sehwartzenstein mit allenZubehör zuerkannt ist, trägt ihr Anwaltdarauf an, die Vollstreckung gegen den Herrnv. Retraedt und dessen Frau zu bewirken.1693, 3. März.
Aus dem Archive von Schwarzenstein.
Reeessus ad protocollum dictandus in Executions-Sachen der
Frau Wittwe v'on Mum zum Schwartzenstein, contra den
von Redradt und dessen Ehefrau die von Mevert.
praes. 3, März KJ93.
Hoch Edler etc.Nachdem die Frau Wittwe von Mum zum Schwar-tzenstein einige Jahre her wegen gedachten HausesSchwartzenstein und deren Güter wider den von Redradtund dessen Ehefrau, die von Mevert, in Rechtsstreit ge-standen, welcher sowohl am Cleve- und Märkischen Hofge-richt als nunmehr in revisorio per sententiam definitivam(in der Revisionsinstanz durch Schlussurtheil) abgethan unddaselbst publiciret, so werden hierbei die Executbriales