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von Momm vor dessen Advocatos vnd etwa ein par andereguete freundt durch die Wacht zu gestatten sein vnd habendie Herrn Syndici in vbrigen vber hinc inde supplicandoeingebrachten punctis ihr sentiment ad proximam einzubringen.
990. (473.) Wolfgang Wilhelm, Pfalzgraf, Herzogvon Jülich Berg, erlässt ein zweites Schrei-ben zu Gunsten des Godfried von Momm andie Stadt Cöln. 1676. 7. Dec. Ebenda S. 368.
991. (474.) Zweites Jnterlocut des Cölner Rath. 1676.Ebenda S. 368.
"Würde Freyfraw v. Palant zwischen dies vnd negstenrathstag bestendig beweisen, dass dass pro cautione ver-schrieben guet in ihrer Macht zu verstricken, wie gleichfalssdie anerbotene stipulation pro futuro decreto vnder Verbin-dung ihrer haab vnd gueter wirklich praestiren, zu -welchemendt den Herrn N. N. commission aufgetragen wirdt, dasssolchem nach selbigen ihre Mobilien gebetener massen aussder bis dahin in Miedung gehabter Behausung hinzunehmenvnd zu transportieren dergestalt erlaubt, dass gleichwol Herrvon Momm sein daran ex jure conubii praetendirtes rechtsowohl in possessorio als petitorio gehörigen orts durch denordentlichen weg rechtens zu suchen vnd auszuführen vnbe-nommen sein solle , solchem nach wird dem von Momm diegemiedete Behaussung seinem "Wolgefallen nach zu bewoh-nen dergestallt frey gestellt, dass gleichwol einige Soldatenim Hauss zur Bewachung seiner person biss zu ferneren Be-scheid verpleiben sollen.