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Haupts und in solidum, ein für all und all für ein, niemand);mit seinem Theil abzugehen, zu steeth- und Festhaltung obgm.alless pfliohtig und verbunden sein Bollen und wollen, -wo-gegen uns nicht schützen noch zu Hülff kommen soll einigeException rechtenss, geist- oder weltlichen Indulten, Inducien,alte und newe Reichs constituliones, visitationes, deputationes,Statuta, Herren-Satzuugen, Kriegs, raub, Brandt, Landtver-derb, casus fortuiti soliti vel insoliti Veränderung in Staeth-und Landtsachen dehren allen und Jedei. wir unss wissendtund wolbedachtlich begeben, auch uf die Exception dolimali, laesionis, restitutionis in integrum ex quacunq. causa,compensationis, reductionis, liquidationis, discussionis, ordiniscoepti litigy, legis ä Divo Pio P de re judic. et quod abExecutione seu arresto incipiendum non sit, und wass der-gleichen hierwieder gebraucht und erdacht werden mügte,öffentlich gerichtlich renuncyrendt, Alles bey Adelichen undUnadelichen ehren und trewen auch ohne gefehrde und argelist;In Urkundt der wahrheith haben wir Adeliche Eingesessenediese Obligation mitt diesen Unseren eigenen Händen, nebenssUnterhenckungen Unserss angebohrnen pittschaffts, als3 auchwir beerbte und vorstebere für unss und die übrigen, soschreibenss ohnerfahren, Unss gleichpfahlss eigenhendig un-terschrieben. Daneben und zu mehrer Versicherunge wirsampt und sonderss den Edelvesten und wolgelehrten CasparenDornseiffen, Churfürstlichen Brandenburgischen Bichteren zuHattneggen diese Recognition mitt seinem anvertrawetenGerichts-Siegel zu bestettigen, wolwissentlich erbetten, ge-stald dan auch Ich Bichter obgemeldt auff Herren Adelicbenauch semptlioher beerbten und vorstehereu dess Ambts Blancken-steinss Bequisition unter diese Obligation cum plenaria cog-nitione meinen anvertraweten gerichtlichen Ein-Siegell thuenhangen. So geschehen Hattingen den Neun nnd zwantzigstenTags Monats Novembris dess Eintausendt Sechshundert zweiund sechzigsten Jabrss.
Darauf folgen die Unterschriften: Phr. von Heiden,Pried. Syberg, Bernart IVlum von Swarsteyn und Robert v.Elberfelt und diesen die zum Theil unleserlichen oder ver-wischten Unterschriften der unadeligen Beerbten des Amts.Obige 4 Adlige haben der Urkundt ihr Wachssiegel ange-