Nachtrag.
Eintritts-Bedinpngen..
§. 1. Der Beginn der Ausstellung ist auf Sonntag den 9. Mai 1880, Nach-mittags, der Schluss vorläufig auf Mitte September 1880 festgesetzt.
Die Ausstellungsgebäude sind täglich in der Regel von Morgens 10 bisAbends 6 Uhr, der Garten und die Restaurationen in demselben von Morgens 10bis Abends 11 Uhr dem Besuche geöffnet. Von 8—10 Uhr Morgens ist der Eintrittzeitweise gegen Zahlung des doppelten Cassapreises, den Abonnenten gegen Lösungeines Tagesbillets gestattet.
§. 2. Der Preis der Abonnementskarten beträgt für die ganze Dauer derAusstellung:
für eine Person Mark 24,„ zwei Personen desselben Hausstandes und derselben Familie Mark 3G,„ eine Familie bis zu 7 Personen Mark 48,
„ eine übersteigende Zahl Familienglieder pro Kopf Mark 6 mehr.Dienstboten sind in Familien-Abonnements nicht einbegriffen.Für die Ausstellung kunstgewerblicher Alterthümer, welche sich in einem
fetrennten Pavillon befinden, besteht ausserdem ein besonderes Abonnement zumreise von:
Mark 4 für eine Person,
„ 6 „ zwei Personen desselben Hausstandes und derselben Familie,„ 8 „ eine Familie bis zu 7 Personen,für eine übersteigende Zahl Familienmitglieder pro Kopf Mark 1.25 mehr.
§. 3. Aussteller gemessen auf ihre Dauerkarten für beide Ausstellungen,gemäss Beschluss des Hauptcomite's vom 11. August 1879, für ihre Person eineErmässigung von 50%, die gegenwärtigen Actionäre des Zoologischen Gartens undAbonnenten des letzteren, welche ein mit dem 1. Mai 1880 ablaufendes Jahres-Abonnement genommen haben, vertiagsmässig eine Ermässigung von 25% aufsämmtliche zu lösende Dauerkarten.
Erwähnte Bonificationen können indessen nur in der einen oder anderen Eigen-schaft beansprucht werden.
§. 4. Für jede abonnirte Person wird für die Dauer der Ausstellung eine Karteausgefertigt, welche nur mit dem Stempel der Ausstellung und der eigenhändigenUnterschrift des berechtigten Inhabers versehen, gültig ist. — Bei Kindern unter12 Jahren hat der Haushaltungsvorstand zu unterschreiben.
Die Karte ist beim Eintritt sowie auf Verlangen auch innerhalb des Aus-stellungs-Terrains den durch besondere Abzeichen kenntlichen Beamten der Aus-stellung vorzuzeigen.