570 IX. Abschn. Verwaltung der Güter und Einkünfte der Gemeinden.Primair=Schulen. Die Zahl der Schullehrer und Schul-lehrerinnen soll angegeben werden. Wenn es sich von Austel-lung von Schulbrüdern handelt, so soll bewiesen werdendaß sie ihre Diplome von dem Großmeister der Universitäterhalten haben, und wenn von Schulfrauen oder Schwesterndie Rede ist, daß ihre Statuten gut geheißen, und ihnendas Lehren in der Stadt von der Regierung bewilligt worden.Dergleichen Anstalten lassen sich nicht errichten, bis die vor-geſchlagenen Koſten zugeſtanden ſind.Angestellte der Gemeinden. Eben so können keine ausGemeindemitteln besoldeten Agenten oder Dienstleute ohnegehoͤrige Erlaubniß angestellt werden, weil sonst im Budjetgemachte und nicht noch zu machende Auslagen vorkämen,woraus folgte, daß nicht mehr die Oberbehörde das Budjetanordnete. *)Cultus=Kosten. Für jeden Pfarrer oder Deservitor mußdas Quantum specificirt werden, welches ihm für Wohnungoder Ersatz derselben zugestanden werden soll. Mit diesemErsatz ist die Gehaltszulage nicht zu verwechseln.Den Vicarien ist man keine Wohnung schuldig. Wasden Gehalt derselben und übrige Kosten (die Miethe und Aus-lagen für Kirchen und Pfarrhäuser ausgenommen) betrifft,so soll man, wenn die Kirche dieselben nicht bestreiten kann,und die Zahlung von der Municipal=Casse verlangt, die imkais. Decrete vom 30. Dec. 1809 vorgeschriebenen Formali-täten erfüllen. (Siehe den Abschnitt Religionswesen.)*) Nach dem Art. 17 des kais. Decrets vom 13. Januar 1813können die Gemeinden, welche nicht Hauptorte eines Departementsoder Bezirks sind, auf das Verlangen des Gemeinderaths einemder Thierarzney kundigen Hufschmide aus den Gemeindegeldern einejährliche Entschädigung, mit Genehmigung des Präfecten, und unterder Bedingung anweisen, daß er in der Gemeinde wohnen, da eineWerkstätte errichten und Zöglinge bilden soll.Ohne Zweifel werden die Präfecten auch den Vorschlag derMunicipal=Räthe gut heißen, einer gesetzlich aufgenommenen Heb-amme ein jährliches Gehalt unter der Bedingung auszuwerfen,daß sie armen Kindbetterinnen unentgeldlich beystehe.
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten