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Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
334
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934 VI. Abschn. Steuerw. I. Cap. Auflegung u. Verth. der dir. Steuern.8) Die zur Dotirung der Ehren=Legion und der Senatorienangewieſenen Forſte.Die eben angeführten Ausnahmen sind gleichwohl auf dasPrivat=Personen zugehörige Grundeigenthum nicht anwendbarwenn solches von ihnen für ein öffentliches Etablissement odereinen öffentlichen Dienst vermiethet worden ist; es muß unterdem Nahmen des Eigenthümers besteuert werden. Eben soverhält es sich mit National=Gütern, und den zur Dotirungder Ehren=Legion und der Senatorien angewiesenen Forsten;sobald sie aufhören, der Nation, der Ehren=Legion oder demSenate anzugehören und Privat=Eigenthum werden, müssensie wie andere liegende Güter besteuert werden.Die die Dotirung der Krone ausmachenden Güter sindallen bürgerlichen Lasten des Eigenthums, nicht aber denöffentlichen Steuern unterworfen. (Senatus=Consult vom 30.Jan. 1810 Art. 16.)Das außerordentliche Eigenthum der Krone, welche ausden beweglichen und unbeweglichen Gütern besteht, welche derKaiser, wenn er das Recht des Friedens oder des Kriegsdern Brennholz erhalten (affouagers), welche durch ihre mit demReiche geschlossenen Pachte oder Verträge verbunden sind, von denzu ihren Pachtungen oder Brennholz=Bezirken gehörigen National-Gehölzen die Grundsteuer zu entrichten, sollen jedes Jahr über denPreis ihrer Pachte oder Verträge eine Summe, die derjenigengleich ist, welche sie im 9. J. an Grundsteuer bezahlt haben oderbezahlen sollten, an die Domainen=Verwalter entrichten. 3. DieNational=Forſte und Waldungen, welche durch Verkauf oder durchAufhebung der Sequeßer wieder Privat=Eigenthum werden, sollenvon dem Jahre an, da ſie aufhören, National⸗Güter zu ſeyn, wie-der gleich anderm Eigenthum auf die Grundsteuer=Rollen gesetztwerden, und der Contributions=Antheil der Gemeinden, in derenGebiethe sie liegen, soll deßwegen für dieses und die folgenden Jahreum gleiche Summe erhöhet werden. 4. Die neuen Besitzer besagterNational⸗Forſte und Waldungen ſollen die Grundſteuer für dasJahr, wo sie in den Genuß eintreten, an die Domainen Verwal-tung bezahlen, und zwar nach dem Anschlage des 9. J., doch nurnach Verhältniß der Zeit, welche vom Tage des Verkaufs oder derAufhebung des Sequesters bis zum Ende des Jahres noch übrig ist