190 V. Abschn. Kriegswesen. II. Th. II. Verzeichniß.16. Das beständige, in dem Grade gestiegene Hinauf-gezogenſeyn des Hodens, daß es ihn ſchmerzhaft im Bauch-ring festhält; der Fleisch=, Wasser= und Blutader=Bruch, alleschwere, anerkannt unheilbare Leiden des Hodensackes; derHoden und der Saamenstränge.17. Die eiterichten Hämorrhoiden, die als unheilbar aner-kannten Mastdarm=Fisteln, der periodische und häufige goldeneAderfluß, der beständige und chronische Fluß des Eingeweide-blutes, der beständig unwillkührliche Abgang des Kothes, derbeständige Mastdarm=Vorfall.authentisch müssen diese verschiedene Beschwerden durchDoctoren der Medicin oder der Chirurgie, welche die Krankelange behandelt und beobachtet, erwiesen werden, und keinAufſchub kann Statt haben, bevor man die Gewißheit desDaseyns und der Unheilbarkeit dieser Beschwerden erworben hat.18. Der gänzliche Verlust eines Daumens, eines großenZehen, eines Zeigefingers, oder der zwey andern Finger oderZehen; die Verſtümmelung der letzten Glieder eines oder meh-rerer Finger oder Zehen; der unheilbare Verlust der Bewe-gung dieſer Theile, machen zum Militairdienſte untauglich.19. Die unheilbaren Mißstaltungen der Hände, der Füße,der Glieder oder anderer Theile, welche das Gehen und dasHandhaben der Waffen erschweren, das Tragen der Rüstungverhindern, und der freyen Ausübung der Bewegung, inwelcher Waffe es auch sey, im Wege stehen.jedoch kann das geſammte der phyſiſchen Geſtaltung und die Con-ſtitution des Reclamirenden Angaben zur Entſcheidung liefern, undhat der junge Mann anders den Anschein von Gesundheit undKraft, so kann man ihn zur Armee schicken.Ein den Practikern in Bezug auf die vorgeschützte Urinunauf-haltsamkeit gebräuchliches Mittel, ist das Abwischen und im Noth-falle der Gebrauch der Sonde. Keine geheuchelte Urinunaufhalt-samkeit besteht diese beyden Proben, ohne entlarvt zu werden. Wennman abgewischt hat, so versichert man sich, ob das Individuum denHarn von sich spritzt, oder ob er beständig und Tropfen für Tropfenfließt. Im letzten Falle ist die Harnunaufhaltsamkeit erwiesen undder Kranke zu keinem Militairdienste tauglich.
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