150 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. VII. Tit. II. Cap.Für jeden Gemeinen 3 Fr. 50 Cent.;Für jeden Corporal 4 Fr.;Für jeden andern Unter=Offizier 4 Fr. 50 C.;Für jeden Offizier 5 Fr. 50 C.Nebstdem werden noch die 2 Fr. für die Pferde der berit-tenen Garnisäre, so wie der im 749. Art. vorgeschriebeneZuschuß=Franc erhoben.754. Die Präf. sind verbunden, auf die Erhöhung derGarnisons=Kosten anzutragen, sobald die Anwendung der ein-fachen Maßregel ihrer Erwartung nicht entſpricht.755. Die Präf. sind verbunden, um die Ermächtigunganzustehen, die Einwohner einer und derselben Gde zur Ent-richtung der Garnisons=Kosten solidarisch anhalten zu dürfen,1) Wenn sie erkennen, daß die ungehorsamen Esbten undderen Eltern außer Stand sind, besagte Kosten auf der Stellebeyzuschaffen2) Wenn die Dauer der Garnison, die Anzahl, so wiedie Kosten der Garnisäre, obschon sie vermehrt wurden, den-noch die ungehorsamen Csbten binnen fünfzehn Tagen nichtbeygetrieben haben;3) Wenn die Gde zu einem Canton gehört, wo die Zahlder ungehorsamen Csbten dem achten Theile der Etgte gleichist, oder ihn übersteigt, die dieser Canton aus den fünf zuletztaufgebothenen Classen zu stellen hatte;4) Wenn auf hundert fünfzig Einwohner die Anzahl derungehorsamen Csbten der Gde, vereinigt mit jener der Deser-teure, Einen oder mehrere beträgt.756. Die den Einwohnern einer Gde auferlegte Solida-rität besteht darin, daß die in den Steuerrollen am höchstenAngeschlagenen den Vorschuß der Garnisons=Kosten zu machenhaben, ausgenommen sind jedoch die in den Art. 758, 759und 760 angezeigten Perſonen.757. Zur Wiedererlangung ihres für die Garnisons=Kostengemachten Vorschusses behalten die der Solidarität unterwor-
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