Druckschrift 
Th. 2 (1813)
Entstehung
Seite
146
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146 V. Abschn. Kriegswesen. I. Th. VII. Tit. II. Cap.Wenn ein Ret.=U.=Offiz., ein Forst= oder Feldhüther, einDouanen=Vorgesetzter, oder irgend ein anderer Agent einenungehorsamen Csbten ergriffen hat, so soll derselbe mit allenin Betreff seiner erhaltenen Aufschlüssen, welche dann zurFertigung des Verhaftnehmungs=Blattes dienen, der nächstenGend.=Brigade überliefert werden.Der Gend.=Offiz., U.=Offiz. oder Gendarme, dem derCsbte übergeben worden, stellt darüber einen Empfangsscheinaus.726. Jeder von der Gend, ergriffene oder in ihre Händeüberlieferte Csbte wird nach dem Hauptorte des Dpts, inwelchem die Verhaftnehmung Statt gehabt hat, abgeführt,und zwar mit der nächsten Correspondenz. Unterweges wirder in den Arresthäusern aufbewahrt.727. Der Csbte wird bey seiner Ankunft im Hauptortedes Dpts mit dem Verhaftnehmungs-Blatt dem Rct.=Capit.übergeben, welcher über den Empfang des Csbten und dessenVerhaftnehmungs=Blattes einen Schein ausstellt.728. Die pflichtvergessenen Csbten, welche vor einemMaire, U.⸗Präf., Präf. oder auch vor der Gend. ſich ein-stellen, dürfen nicht in Verhaft genommen werden, es seydann aus besondern Gründen, welche dem Präf., der darüberentscheidet, auf der Stelle einzuberichten sind.729. Welche auch die Ursache seyn mag, die einen Esbtenzur Rückkehr bewogen hat, wenn sie sogar der Furcht vordie gegen ihn und dessen Familie gerichteten Zwangsmittelzuzuschreiben ist, so wird doch immer seine Einstellung alsfreywillig angesehen.730. Beweist ein festgehaltener Esbter, daß er im Augen-blicke seiner Verhaftung zu einem Präs. oder U.=Präf. ging.um seine Reue förmlich anzuzeigen, so wird er wie die übri-gen freywillig zurückgekehrten Esbten behandelt.731. Haben die Eltern oder Vormünder eines außerhalbdes Reichs wohnenden pflichtvergessenen Csbten in Erfahrunggebracht, daß selbiger um freye Rückkehr anhält, so können