Abmarsch der Conscribirten.133Drittes Capitel.Zusammenberufung der zum Abmarsche bezeich-neten Conscribirten.464. Der Präf. zeigt die Tage des Abmarsches den U.-Präf. und Mairen an.465. An dem zum Abmarsche bestimmten Tage versam-meln sich alle Esbte im Hauptorte des Dpts, um daselbstgemustert und in Marsch gesetzt zu werden.467. Dem Präf. allein steht das Recht zu, einem zumAbmarsche bestimmten Csbten Ausstand zu geben.Viertes Capitel.Zweyte Section.Von der über die Conscribirten auf dem Marsche zu haltendenAufsicht.487. Der U.=Offiz., der wegen Besorgung der Lebens-mittel und Einquartirung voraus geschickt wird, zeigt denBefehlshabern der bewaffneten Macht und der Gendarm., sowie auch dem Maire des Ortes, die Stärke der daselbstNachtsquartier haltenden Abtheilung an; zugleich ersucht erselbige, alle Maßregeln zu ergreifen, damit die Esbten nichtentlaufen.492. Gleich bey seiner Ankunft in besagtem Orte hatder Commandant der Abtheilung sich mit der Civil= undMilitairobrigkeit zu besprechen, damit die Esbten so viel wiemöglich in Einem und demselben Gebäude untergebracht wer-den; gleichfalls soll er sich mit gedachter Obrigkeit in Betrefder kraft des 487. Art. im voraus zur Verhinderung des Ent-laufens der Esbten zu ergreifenden Maßregeln benehmen.Dritte Section.Von den Conscribirten und Stellvertretern, die ihre Abtheilungenverlassen.494. Die Beschreibung der Person eines jeden Csbten oderStellvertreters, der seine Abtheilung verlassen hat, wird aus
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten